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Stiefel

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Re: Krankheit und Arbeitsumfang?

von Stiefel am 06.10.2008 07:51

Guten Morgen Wolvesse
Ich kann deine Sorgen nachvollziehen! Ich bin zwar keine Lehrerin, aber ich komme aus der Kinderpflege und nun mache ich gerade eine Umschulung.Es ist megaanstrengend, neben Familie ,Umschulung bzw. Beruf Meine Ärzte haben mir jetzt die Bescheinigung gegeben, das ich nicht nicht mehr als 4 Stunden pro Tag arbeiten darf, weil ich sonst im Dauerschub bin.
Ich bin nur leider der Typ Arbeitstier und kann mich damit noch nicht wirklich anfreunden.
Wichtig ist glaube ich das man es nach und nach lernt sein Arbeitspensum einzuschätzen. Ich für mein Teil habe große Hochachtung ,für deine Leistung. Welche Klassen unterrichtest du?
Ich wünsche Dir das du deinen optimalen Weg findest und ganz viel Kraft hast das durchzustehen.
Liebe Grüße Stiefel


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Re: Licht an, Licht aus...

von Stiefel am 03.10.2008 21:16

Licht an muss noch schreiben


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Re: Neue Diagnosen!!!

von Stiefel am 03.10.2008 21:08

Das mit den Venen kenne ich bei mir geht nur eine Stelle und die macht auch schon Plopp wenn Blutabgenommen werden muss. Hat jemand Erfahrungen mit einen Port? Der wurde schon mir angeboten, aber ich habe ehrlich gesagt Sch.... Angst davor! LG Stiefel


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Re: Bin dann mal weg

von Stiefel am 03.10.2008 21:04

Liebe Dani VIEL SPAß, VIEL ERHOLUNG, und schick uns eine Tüte Spanischen Sand! Bis bald und gib deinen Kleinen ein großes EIS aus! Deine Stiefel


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Re: Neue Diagnosen!!!

von Stiefel am 03.10.2008 20:54

Hi Du Lupusmaus,
Ich nehme Quensyl seit fast zwei Jahren und mir geht es gut damit , MTX hatte ich böse Nebenwirkungen und gar nicht vertragen! Wichtig ist Augenarzttermine einhalten, und regelmäßige Blutabnahmen . Aber das weißt du sicher wünsche dir viel Erfolg damit LG Stiefel


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Re: Wortverlängerung

von Stiefel am 03.10.2008 10:53

LOGENPLATZ (BEIM LUPIARZT)


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Re: Happy Birthday Katrin!!! 03.10.09

von Stiefel am 03.10.2008 10:42

Hallo Hathrin alles Liebe zum Geburtstag
LG Stiefel


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Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von Stiefel am 03.10.2008 10:35

Dir Quelle könnt Ihr HierFinden


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Re: Wie wäre es mit Hamburg?

von Stiefel am 02.10.2008 22:18

genau freue mich riesig


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Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von Stiefel am 02.10.2008 22:15

nur zur info zum kündigungsschutz lg stiefel


sgb IX(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 85 – 92 SGB IX ist ein Kernstück des Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX).

Den besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX genießt ein Arbeitnehmer nur, wenn es sich bei ihm um einen schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX handelt. Danach sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Den besonderen Kündigungsschutz genießen daneben auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nach § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden.

Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage bis zum 01.05.2004 war anerkannt, dass auch Personen, die vor Ausspruch der Kündigung beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hatten, den Sonderkündigungsschutz bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens in Anspruch nehmen konnten.

Nach § 90 Abs. 2a SGB IX, der durch das Gesetz zur Förderung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 in das SGB IX eingefügt wurde, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzes keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Ein Nachweis liegt vor, wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt hat oder ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt. Eine vorherige Vorlage des Bescheides beim Arbeitgeber ist nicht notwendig. Kündigungsschutz besteht auch, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist.

Keine Anwendung finden die Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes nach § 90 Abs. 2a SGB IX auch, wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Der besondere Kündigungsschutz gilt danach unter folgenden Voraussetzungen:

* Es muss ein Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt worden sein. Dies muss mindestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigungserklärung erfolgt sein.
* Das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde bzw. die Agentur für Arbeit hat innerhalb der 3 Wochenfrist keine Entscheidung getroffen. Dies beruht nicht allein auf fehlender Mitwirkung des Antragstellers.
* Wenn eine Feststellung des Versorgungsamtes bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde über einen GdB unterhalb von 50 bzw. eine ablehnende Entscheidung der Agentur für Arbeit erstinstanzlich erfolgt ist, findet der besondere Kündigungsschutz auch dann keine Anwendung, wenn gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt worden sind, d. h. diese noch nicht rechtskräftig ist.

Zustimmung des Integrationsamtes: Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Die erforderliche Zustimmung ist der wesentliche Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes. Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären (vgl. Kündigungsschutzverfahren). Die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden. Wenn der besondere Kündigungsschutz nach den Feststellungen des Integrationsamtes keine Anwendung findet, wird ein sog. Negativattest erteilt. Dieses hat im Zweifelsfall die Wirkung einer erteilten Zustimmung und berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung. Die Zustimmung ist notwendig für die ordentliche (§§ 85 ff. SGB IX) und die außerordentliche Kündigung (§ 91 SGB IX) durch den Arbeitgeber.
Zustimmungsfrei ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch

* einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
* eine Kündigung von Seiten des schwerbehinderten Menschen oder durch
* Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist hingegen zustimmungspflichtig, wenn sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, teilweiser und voller Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (vgl. erweiterter Beendigungsschutz, § 92 SGB IX).

Der Kündigungsschutz in Teil 2 SGB IX ist ein zusätzlicher Schutz. Daneben hat der schwerbehinderte Mensch wie jeder Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dabei ist das Kündigungsverfahren gemäß SGB IX dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren nach dem KSchG vorgeschaltet. Erst nach zustimmender Entscheidung durch das Integrationsamt kann die Kündigung ausgesprochen werden. Daran anschließend kann von dem Arbeitnehmer die Kündigung angefochten werden. Nach § 4 Satz 1 KSchG sind alle Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen können, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Nach der Regelung in § 4 Satz 4 KSchG beginnt in den Fällen, in denen die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, die Klagefrist erst zu laufen, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes auch dem Arbeitnehmer zugestellt ist.

Wenn der Arbeitgeber die Zustimmungsbedürftigkeit nicht kennt und ein Verfahren beim Integrationsamt nicht einleitet, kann die Auffassung vertreten werden, dass die Klagefrist in diesem Fall nicht zu laufen beginnt, und das Klagerecht nur durch Zeitablauf verwirkt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch empfohlen, in diesen Fällen alle Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen können, damit insbesondere auch die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage geltend zu machen.

Verzichtet der schwerbehinderte Mensch etwa durch eigene Kündigung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf den besonderen Kündigungsschutz oder schließt er einen Abwicklungsvertrag, hat er nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb möglicherweise finanzielle Nachteile in Kauf zu nehmen, wie z. B. eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes.

Ausnahmeregelungen: Einige Ausnahmen von der notwendigen Zustimmung des Integrationsamtes bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber enthält § 90 SGB IX. Hiernach ist u.a. die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen innerhalb von 6 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses zustimmungsfrei (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Es genügt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der Sechsmonatsfrist erklärt, selbst wenn die Kündigungsfrist danach endet. Zustimmungsfrei sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Kündigungen von schwerbehinderten Menschen, die sozial abgesichert sind (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX); ferner Kündigungen der in § 90 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB IX genannten Beschäftigungsverhältnisse.

Zustimmung des Integrationsamtes bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit schwerbehinderten Arbeitnehmern (Übersicht)


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