Konsumierende Erkrankung

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Sonnenschein
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Sonnenschein am 17.03.2011 13:56

Hallo Wolfskind, solange der Antrag deiner Mutter nicht rechtskräftig ist, solltest Du so schnell wie möglich handeln.Gehe zum Notar oder Anwalt ,(vielleicht bekommst Du ja auch Prozesskostenbeihilfe, bei geringen Einkommen)und beantrage
eine einstweilige Verfügung gegen deine Mutter damit sie nicht dein Vormund wird. Und wie wäre das, wenn Du in
eine Einrichtung für Betreutes Wohnen gehst? Die Carietas oder sonstige Sozialeinrichtungen bieten doch auch
so etwas an.Da kannst Du immer ein selbstständiges Leben führen. Ich wünsche Dir alles Gute.

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wolfskind

37, Weiblich

Beiträge: 1577

Re: Konsumierende Erkrankung

von wolfskind am 17.03.2011 13:46

die dinge sind bereits regelt, ich war schnell und gründlich. hier ging es nur noch um feinarbeit (im sinne von infos über konsumierende erkrankungen), aber danke für die infos :-)

Wovon das Herz voll ist, läuft der Mund über.

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Renate
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Renate am 17.03.2011 13:36

Und einen freiwilligen Ersatz für die bisherige Betreuerin, möchtest du das ? Oder auch auf dem Weg den Sonnenschein vorschlägt ?

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wolfskind

37, Weiblich

Beiträge: 1577

Re: Konsumierende Erkrankung

von wolfskind am 17.03.2011 13:32

man kann freiweillig eine gesetz. b nehmen oder über einen verein eine ambulante betreuuung. ich habe letzteres. die hat aber schon vor wochen dei segel gestrichen.

Wovon das Herz voll ist, läuft der Mund über.

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Renate
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Renate am 17.03.2011 12:21

Was ist eigentlich mit deiner bisherigen Betreuerin, das war doch sowas freiwilliges, wie Sonnenschein jetzt vorschlägt, oder ?

Antworten Zuletzt bearbeitet am 17.03.2011 12:22.

Sonnenschein
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Sonnenschein am 17.03.2011 12:19

Guten Tag,Wolfskind!
Ich habe deine Beiträge zur Entmündigung gelesen,daß ist ja alles sehr traurig.Hast Du denn keine Freundin oder
Bezugsperson auf der Du dich hundertprozent verlassen kannst? Ein Vorschlag von mir, vorausgesetzt Du hast
eine Bezugsperson,dann gehe mit ihr zu einem Notar und mache eine Betreuungsverfügung,Patientenverfügung.Diese Vertrauensperson handelt dann in deinem Interesse. Solange noch kein gesetzlicher Vormund bestellt ist, kannst
Du noch selbst alles bestimmen. Eine Betreuungsverfügung kostet beim Notar cirka 69,00 Euro bei einem Jahres
einkommen bis 10000,00Euro. Ich hoffe, daß ich Dir damit etwas helfen konnte.
Gruß Sonnenschein

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Renate
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Renate am 17.03.2011 12:17

Ich meine ein Betreuer kann nicht alles mit dir machen, der muss sich schon an die Gesetze halten und sollte deine Mutter tatsächlich deine Betreuerin werden, dann muss sie sich auch an die Gesetze halten. Tut sie das dann nicht, kannst du als Betreuter Beschwerde bei Gericht einreichen. Es ist doch nicht so, dass du dann gar keine Rechte mehr hast.

Antworten Zuletzt bearbeitet am 17.03.2011 12:17.

wolfskind

37, Weiblich

Beiträge: 1577

Re: Konsumierende Erkrankung

von wolfskind am 17.03.2011 12:14

ich kenne diese ganzen sachen, habe mich damit stundenlang beschäftigt. und ich habe auch alles ein die wege geleitet was nötig war. (ohne rücksicht auf meine gesundheit) ich hab mich gewehrt dagegen. denn das kann ich nicht zulassen.

Wovon das Herz voll ist, läuft der Mund über.

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Renate
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Renate am 17.03.2011 12:12

Du kannst doch dann auch Beschwerde bei Gericht einreichen

2.3. Maßstab für das Betreuerhandeln

Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 BGB und § 1906 BGB ist das Wohl des Betreuten. Das Wohl des Betreuten ist vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen (subjektive Auslegung) (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003). Kommt es zu einem Konflikt zwischen Betreuer und Betreuten, ist nur dann gegen den Willen des Betreuten zu entscheiden, wenn dies nach Maßgabe des § 34 StGB verhältnismäßig ist. Das verletzte Rechtsgut des Betreuten darf keinen höheren Rang haben als das gefährdete Rechtsgut des Betreuten oder Dritter. Die Freiheit der Person und die körperliche Unversehrtheit haben, wie auch das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen, verfassungsrang.



2.4. Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Betreuten

In Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfähig. Er kann immer Beschwerde bei Gericht einreichen. Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zuständig ist das Landgericht.

Quelle:Klick

Antworten Zuletzt bearbeitet am 17.03.2011 12:13.

wolfskind

37, Weiblich

Beiträge: 1577

Re: Konsumierende Erkrankung

von wolfskind am 17.03.2011 12:07

verstehst du nicht, mutter hat das für sich beantragt und sie kann dann (mit begründung) alles mit mir machen.

Wovon das Herz voll ist, läuft der Mund über.

Antworten Zuletzt bearbeitet am 17.03.2011 12:10.
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