KK Verweigert Krankengeld

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Melli25

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Re: KK Verweigert Krankengeld

von Melli25 am 14.05.2012 12:02

Huhu,

ich sollte hier mal wieder etwas schreiben denke ich.

Also, der 2. MDK Termin hat nun auch eine AU auf Zeit festgestellt, dieses mal war es aber ein richtige Gutachten. Es war mal wieder gar keine Frage und die Ärztin war auch ziemlich betroffen, wie weit die Krankheit in nur einem Jahr fortgeschritten ist. Sie war bald betroffener als ich....Auf Jeden Fall keine Frage, die alte Arbeit ist nicht mehr möglich.


Krankengeld erhalte ich natürlich auch, in vollem Umpfang und in voller Höhe, alles Quatsch was die SB bei der KK erzählt hat!
Also bitte vorsicht mit solchen Aussagen der KK, einmal abgemeldet und Arbeitslos gemeldet gibt es nämlich kein Zurück mehr!


Inzwischen wurde mir auch schon eine Reha bewilligt und am 24.5. gehts ab nach Bad Bramstedt! Ich bin darüber so glücklich! Weil mir gehts grade nicht gut und ich brauche das.


LG
Mel           

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Leya

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Re: KK Verweigert Krankengeld

von Leya am 31.03.2012 00:45

Das ist wirklich verwirrend und kompliziert.

Bitte halte uns auf dem Laufenden.

Gruß

Leya

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Melli25

47, Weiblich

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Re: KK Verweigert Krankengeld

von Melli25 am 30.03.2012 23:34

Nicht was man wäre wenn man kein KG bekäme zählt, sondern was man war als man KG berechtigt wurde. Und ich war angestellt.

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Melli25

47, Weiblich

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Re: KK Verweigert Krankengeld

von Melli25 am 30.03.2012 23:31

Mittlerweile weiß ich aber, daß grundsätzlich die Situation ausschlaggebend ist, in der man sich befand bei Krankheitsbeginn.


Ich war im 
sozialversicherten Arbeitsverhältnis, 8 Monate, als ich krank wurde und gekündigt wurde. Ich bekäme kein ALG1, da ich krank bin, kein ALGII, weil ich krank bin. Ich bin nicht arbeitslos, ich bin arbeitsunfähig. Um arbeitslos zu sein muß man arbeitsfähig sein. Auch um ALG II zu bekommen muß man Stundenweise einsetzbar sein, was man nicht ist bei AU.


Eine Anwartschaft bei KG gibt es nicht, das ist nur die Ansicht meiner Sachbearbeiterin bei der KK , was wohl rechtlich nicht haltbar ist.


Und natürlich hätte ich 4 Monate Anspruch auf ALG1, was aber unwichtig ist, weil ich nicht arbeitslos bin. Verwirrend

LG
Mel         

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Leya

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Beiträge: 4779

Re: KK Verweigert Krankengeld

von Leya am 29.03.2012 02:03

Eine Sachbearbeiterin einer Krankenkasse muss m. E. aber die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld konkret und detailliert benennen und daraus auch ableiten und begründen können, warum ihrer Meinung nach während einer anstehenden Arbeitslosigkeit einer Versicherten wohl kein Anspruch auf Krankengeld bestehen wird.

Ob jemand Anspruch auf ALGI oder ALGII hat entscheidet letztlich die Arbeitsagentur.
Und auf deren Seiten habe ich jetzt gefunden, was Kaffejunkie beschrieben hat:

Anspruchsvoraussetzungen für ALGI unter anderem dies:

"Anwartschaftszeit

Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.

 

Kurze Anwartschaftszeit

Besonderheiten

 

Kurze Anwartschaftszeit

Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze" Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben undes sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, undIhr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat undSie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.

Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.

Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.

 

Besonderheiten

Zeiten ohne Entgeltzahlung

Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.

Verlängerung der Rahmenfrist

Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.

Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit

Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:

Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habenZeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.

Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist."

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html

Krankengeld bei ALGI:                                                                                                                                        http://www.arbeitsagentur.de/nn_25646/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Krankheit-Pflege/Krankheit-Pflege-Nav.html

 

ALG II-Empfänger haben wohl keinen Anspruch auf Krankengeld.

 

@ Melli

Ich hoffe, Du erfüllst (irgendwie) die Anwartschaftszeit für ALG I damit Du das Krankengeld weiter erhältst.

Vielleicht doch mal einen Anwalt befragen?

 

Gruß

Leya

 

 

 

 

 



Antworten Zuletzt bearbeitet am 29.03.2012 02:06.

Kaffeejunkie

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Re: KK Verweigert Krankengeld

von Kaffeejunkie am 28.03.2012 23:50

von: Melli25 am 28.03.2012 12:22:15

Und genau DAS ist der Punkt, diesen Paragraphen das man sich anspruch auf KG ähnlich wie ALG1 erarbeiten muß gibt es schlichtweg nicht.

Einen solchen Paragraphen gibt es vermutlich auch nicht, weil er - sofern ich richtig informiert bin - gar nicht nötig ist. Denn man erarbeitet sich auch nicht im eigentlichen Sinne einen Anspruch auf Krankengeld. ABER - und jetzt kommt das, worauf sich die Sachbearbeiterin wohl bezogen hat - der Anspruch auf Krankengeld ist abhängig von der Art des Bezuges. Das bedeutet, dass du Anspruch auf Krankengeld hast, sofern du ALG 1 beziehst. Wenn du ALG 2 beziehst, hast du keinen Anspruch auf Krankengeld. Somit hängt es davon ab, was du ab 16.4.12 bekommst. Und das wiederum hängt davon ab, welchen Anspruch du bis dahin erworben hast, also ALG 1 oder ALG 2.

Kaffeejunkie

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desiderata
Gelöschter Benutzer

Re: KK Verweigert Krankengeld

von desiderata am 28.03.2012 17:31

Hallo Melli25,

damit du nicht bei der Agentur für Arbeit auch noch unnötigen Ärger bekommst:

§ 38 Sozialgesetzbuch III - Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Quelle: Agentur für Arbeit

Ich kann dir nur raten (unabhängig von der AU), dich sofort arbeitsuchend zu melden, sonst droht eine so genannte Sperrfrist.

Gruß, desiderata

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Melli25

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Re: KK Verweigert Krankengeld

von Melli25 am 28.03.2012 16:14

Hatte ich erwähnt, daß ich in der Beschwerdestelle der KK angerufen hatte? Heute rief mich ein Mitarbeiter an um mir zu sagen daß ich natürlich einen Anspruch auf KG habe. Ich muß nur nochmal vorher zum MDK, der meine AU feststellen soll. Der Termin soll laut dem Mitarbeiter am 5.4.2012 sein! Ich habe darüber aber noch keinen Bescheid!! Ich befürchte eine Entscheidung nach Aktenlage zu meinen Ungunsten

LG
Mel

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Leya

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Re: KK Verweigert Krankengeld

von Leya am 28.03.2012 14:33

Ich finde das sollte doch dann Standardwissen sein. Das ist ihr Job.

Selbstverständlich!


Zum Glück habe ich eine Rechtsschutz!!!

Ohne den oder zumindest die Sozialverbände sind wir m. E. auf diesem Feld auch verloren. Leider.
Bedauerlich, dass man, wenn man krank ist und eigentlich Ruhe benötigt, und auch gar keine Kraft dafür hat, solche Auseinandersetzungen führen muss.


Daumen sind gedrückt.

Gruß

Leya

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Melli25

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Re: KK Verweigert Krankengeld

von Melli25 am 28.03.2012 12:22

Und genau DAS ist der Punkt, diesen Paragraphen das man sich anspruch auf KG ähnlich wie ALG1 erarbeiten muß gibt es schlichtweg nicht. Ich habe mir die Finger schon wund gegooglet, ich konnte nicht fündig weden und die Sachbearbeiterin konnte mir das selbst auch nicht sagen. Sie meinte sie könne nicht alles wissen.  Ich finde das sollte doch dann Standardwissen sein. Das ist ihr Job.


Zum Glück habe ich eine Rechtsschutz!!!

LG

Mel  

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