Konsumierende Erkrankung

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wolfskind

36, Weiblich

Beiträge: 1577

Re: Konsumierende Erkrankung

von wolfskind am 17.03.2011 11:41

renate es geht um miene mündigkeit! und ob man das jetzt anders nennt oder nicht is dabei wurscht. ich hab mich damit auch beschäftigt! fakt ist dass ich dann in bestimmten bereichen die dann festgelegt werden nciht mehr entscheiden kann und bei mir geht auch um das aller wichtigste. aufenthaltsbestimmung. das heißt ich dürfte nirgends mehr hin gehn ohne gefragt zu haben

Wovon das Herz voll ist, läuft der Mund über.

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Renate
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Renate am 17.03.2011 11:44

Es besteht trotzdem ein Unterschied zur früheren Entmündigung.

sie möchte mic hwegsperren.

Hat sie dir das gesagt, wo will sie dich hinsperren ?

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wolfskind

36, Weiblich

Beiträge: 1577

Re: Konsumierende Erkrankung

von wolfskind am 17.03.2011 11:45

da wo hin wo man nicht sein möchte.

Wovon das Herz voll ist, läuft der Mund über.

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Renate
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Renate am 17.03.2011 11:47

da wo hin wo man nicht sein möchte.

Was meinst du damit ? Ich möchte zB. in keinem Gefängnis sein für Strafgefangene und es gibt noch mehr Orte wo ich zB.nicht sein möchte.

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Renate
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Renate am 17.03.2011 11:53

Das ist doch eigentlich Betreuung:

Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG). Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.

Quelle:Klick

Der Betreuer kann nicht alles mit dir machen, so nach Lust und Laune.

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wolfskind

36, Weiblich

Beiträge: 1577

Re: Konsumierende Erkrankung

von wolfskind am 17.03.2011 12:07

verstehst du nicht, mutter hat das für sich beantragt und sie kann dann (mit begründung) alles mit mir machen.

Wovon das Herz voll ist, läuft der Mund über.

Antworten Zuletzt bearbeitet am 17.03.2011 12:10.

Renate
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Renate am 17.03.2011 12:12

Du kannst doch dann auch Beschwerde bei Gericht einreichen

2.3. Maßstab für das Betreuerhandeln

Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 BGB und § 1906 BGB ist das Wohl des Betreuten. Das Wohl des Betreuten ist vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen (subjektive Auslegung) (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003). Kommt es zu einem Konflikt zwischen Betreuer und Betreuten, ist nur dann gegen den Willen des Betreuten zu entscheiden, wenn dies nach Maßgabe des § 34 StGB verhältnismäßig ist. Das verletzte Rechtsgut des Betreuten darf keinen höheren Rang haben als das gefährdete Rechtsgut des Betreuten oder Dritter. Die Freiheit der Person und die körperliche Unversehrtheit haben, wie auch das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen, verfassungsrang.



2.4. Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Betreuten

In Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfähig. Er kann immer Beschwerde bei Gericht einreichen. Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zuständig ist das Landgericht.

Quelle:Klick

Antworten Zuletzt bearbeitet am 17.03.2011 12:13.

wolfskind

36, Weiblich

Beiträge: 1577

Re: Konsumierende Erkrankung

von wolfskind am 17.03.2011 12:14

ich kenne diese ganzen sachen, habe mich damit stundenlang beschäftigt. und ich habe auch alles ein die wege geleitet was nötig war. (ohne rücksicht auf meine gesundheit) ich hab mich gewehrt dagegen. denn das kann ich nicht zulassen.

Wovon das Herz voll ist, läuft der Mund über.

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Renate
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Renate am 17.03.2011 12:17

Ich meine ein Betreuer kann nicht alles mit dir machen, der muss sich schon an die Gesetze halten und sollte deine Mutter tatsächlich deine Betreuerin werden, dann muss sie sich auch an die Gesetze halten. Tut sie das dann nicht, kannst du als Betreuter Beschwerde bei Gericht einreichen. Es ist doch nicht so, dass du dann gar keine Rechte mehr hast.

Antworten Zuletzt bearbeitet am 17.03.2011 12:17.

Sonnenschein
Gelöschter Benutzer

Re: Konsumierende Erkrankung

von Sonnenschein am 17.03.2011 12:19

Guten Tag,Wolfskind!
Ich habe deine Beiträge zur Entmündigung gelesen,daß ist ja alles sehr traurig.Hast Du denn keine Freundin oder
Bezugsperson auf der Du dich hundertprozent verlassen kannst? Ein Vorschlag von mir, vorausgesetzt Du hast
eine Bezugsperson,dann gehe mit ihr zu einem Notar und mache eine Betreuungsverfügung,Patientenverfügung.Diese Vertrauensperson handelt dann in deinem Interesse. Solange noch kein gesetzlicher Vormund bestellt ist, kannst
Du noch selbst alles bestimmen. Eine Betreuungsverfügung kostet beim Notar cirka 69,00 Euro bei einem Jahres
einkommen bis 10000,00Euro. Ich hoffe, daß ich Dir damit etwas helfen konnte.
Gruß Sonnenschein

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