Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

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Muh

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Muh am 09.08.2010 16:20

Ja das mit der Rechtsschutzversicherung ist schon in Arbeit wir werden wohl erstmal wie du schon sagst mit Beipackzetteln und Medibeschreibungen da aufschlagen aber so nen Liste mit aggressiven Medis wo unsere drauf stehen wäre natürl. am besten. Da mit der Arztbestätigung ist schwierig mein Rheumadoc sonst eigentl. ganz nett hat zwar die eigentl. Medikamente bestätigt aber hinsichtl. Einspruch ist er keine große Hilfe er meint das ganze wenn es auch noch vor Gericht kommt ist eh eine zu große phychische Belastung für mich und der zu erwartende Nutzen die Aufregung nicht wert. Zum Thema das die Medis aggressiv sind war er fast beleidigt und meinte die sollen ihnen ja helfen, ist ja klar aber trotzdem sind sie nun mal belastend für den Körper mit den nicht gerade geringen Nebenwirkungen. Irgendwie habe ich hier an jeder Ecke das Gefühl friss oder stirb-bloß nicht aufmucken und Aufwand verursachen. Dazu kommt noch das es mir nervlich zur Zeit wirkl. schwer fällt mich mit Ärzten Ämtern, Versicherungen usw. auseinander zu setzen. Andererseits kann ich nicht immer meinen armen Mann belasten, der beruflich fast nie aus dem Büro raus kommt. Habe schon manchmal Angst der bricht auch noch zusammen, Es ist bei uns zur Zeit so richtig der Wurm drin aber jetzt komme ich echt ins Jammern und das ist schon fast wieder nen eigenes Thema. LG judith

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Dani
Administrator

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Dani am 09.08.2010 16:28

aber so nen Liste mit aggressiven Medis wo unsere drauf stehen wäre natürl. am besten.

So eine Liste gibt es meines Wissens leider nicht, zumal sich die Frage aufwirft: Was bedeutet eine agressive Therapie/aggressive Medikamente. Das sind Begriffe, die auch nirgendwo definiert sind (zumindestens habe ich im www nix gefunden.. )

Liebe Grüße
Dani

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hanni1968
Gelöschter Benutzer

Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von hanni1968 am 09.08.2010 16:59

@Judith
Ich bin momentan in der gleichen Situation. Das Versorgungsamt hat mir nach Widerspruch 40 GdB zugebilligt und den weiteren Widerspruch abgelehnt. Jetzt stellt sich auch mir die Frage, ob ich Klage. Mir wurde allerdings diese Akteneinsicht nicht vorgeschlagen. Ich weiß allerdings auch nicht, ob ich mir die Belastung mit dem Sozialgerichtsverfahren antun möchte. Bei uns läuft nämlich zur Zeit auch alles schief. Stehe im Moment nicht grade unter einem guten Stern. Mein Krankengeld endet übermorgen und von meinem Rentenantrag habe ich noch nichts konkretes gehört. Hänge also auch in der Schwebe. Benötigt man den eigentlich für eine Klage unbedingt einen Anwalt? Ich befürchte, das unsere Rechtschutzversicherung das nicht übernimmt.
LG
Hanni

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Dani
Administrator

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Dani am 09.08.2010 17:01

@Hanni1968:

Mir wurde allerdings diese Akteneinsicht nicht vorgeschlagen.

Die wird meines Wissens auch nicht vorgeschlagen, sondern die muss man verlangen.

Benötigt man den eigentlich für eine Klage unbedingt einen Anwalt?

Du kannst Dich auch selbst vertreten, soweit ich weiß. Ist aber schwieriger, seine Interesse durchzuboxen.
Bist Du im VDK?

Liebe Grüße
Dani

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Muh

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Beiträge: 115

Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Muh am 09.08.2010 17:26

@ Dani danke fürs suchen im www ich habe auch nichts gefunden nur meist im Zusammenhang mit Nierentransplantationen werde mal den netten Assistenzarzt aus der Rheumaklinik anmailen vielleicht kann der noch so ne Art Bestätigung oder Liste auftreiben.
@ Hanni ja das hört sich ja wirkl. ähnlich an ich bin mir auch nicht sicher ob ich wegen der Schwebisache vor Gericht gehen soll und mir anhören soll wie Richter u. Anwälte über einen sprechen als sei man ein Objekt-die Krankheit kennen die ja meist nicht- andererseits reisen die ja darauf das man vorher aufgibt. Ich verstehe auch nicht warum die sich so streuben da hängt ja finanziel viel weniger dran als an der Rentenzahlung. Wegen der EU würde ich auf jeden Fall klagen weil wenn ich die nicht kriege bin ich finanziell am Ende. Die Akteneinsicht habe ich aus einem Impuls herraus einfach bei Widerspruch mit beantragt und hoffe jetzt dadurch nochmal die Möglichkeit ein Gespräch zu haben und den Leuten alles zu erklären. Zum Thema mit oder ohne Anwalt kann ich leider nichts sagen da habe ich leider keine Ahnung. LG Judith

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Leya

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Beiträge: 4779

Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Leya am 09.08.2010 18:56

@ Muh

Eine Akteneinsicht ist eine Akteneinsicht und nicht mehr. Du wirst m. E. keinerlei Gelegenheit haben, die Sachbearbeiter von der Beurteilung abzubringen. Und kopieren kannst Du auch nichts.

Auf Deinen Widerspruch hin wirst Du 40% erhalten. Punkt. Das war´s. Jetzt bleibt Dir nur noch die Klage.

Ich finde das Vorgehen - Anruf bei Dir und Mitteilung 40% und Akteneinsicht - sehr seltsam und vermute, Du wirst ausf Glatteis geführt werden. Ganz komisch, dass man Dir keinen Bescheid schickt.

Ehrlich gesagt weiß ich nicht, was Dir die Akteneinsicht bringen soll. Du hast eine Rechtschutzversicherung. Da liegt es doch nahe, sich einen qualifizierten Anwalt zu suchen - der muss ja nicht vor Ort sein, man kann doch vieles am Telefon oder per Mail etc. erledigen -.

Ich würde sofort zum Anwalt gehen und den Termin der AKteneinsicht nicht wahrnehmen.Der Anwalt fordert sich dann Kopien des Akteninhaltes an. Und dann, wenn die Kopien vorliegen, könnt Ihr gemeinsam entscheiden, wie Ihr weiter vorgehen wollt. Um eine Klage wirst Du m. E. nicht herumkommen.

Um die Vorgänge im Einzelnen zu verstehen, empfehle ich hier nochmals den "Versorgungsamtreport". Bitte macht Euch klar, dass es in Deutschland nicht gewollt ist, dass es anerkannte Schwerbehinderte gibt, denn diese haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche und kosten somit Geld. Enstprechend lauten die Arbeitsanweisungen auf den Versorgungsämtern.

es kann doch nicht sein, das die selben gesetzl. Grundlagen in unterschiedlichen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden
Das ist aber nachweislich so.

Aber gut informiert und mit Kampfgeist wird es klappen. Bestimmt. Ich drücke die Daumen.

Um eine agressive Therapie handelt es sich übrigens m. E. ausschließlich bei Endoxan. Jedenfalls wurde das wohl vielfach so gehandhabt. Nachvollziehen kann ich das auch nicht. Wird wohl im Einzelfall das Gericht entscheiden müssen.

@ Dani
Der Sachbearbeiter ist die letzte Entscheidungsinstanz. Da kann der Gutachter (der nicht mehr als 10 Euro pro Gutachten bekommt und nur wenig Zeit pro einzelnem Fall hat) "X" schreiben, wenn der Sachbearbeiter trotzdem "Y" meint, dann ist das maßgeblich. Ich verweise nochmals auf den "Versorgungsamtreport" mit seinen Insiderkenntnissen.

Gruß

Leya

Antworten Zuletzt bearbeitet am 09.08.2010 18:59.

Muh

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Muh am 09.08.2010 19:27

Ja Leya hast schon Recht mit dem Versorgungsamtsreport, habe ich mir auch als Buch gekauft aber nach der Hälfte aufgehört zu lesen hat mich noch mehr depri gemacht wie mit Leuten umgegangen wird und wie Entscheidungen getroffen werden. Ich habe ja jetzt erst einen schriftl. Bescheid (den mit 30%) und darauf meinen 1. Widerspruch. Falls das Gespräch nichts bringt müssten Sie mir ja erstmal schriftl. auf meinen Widerspruch was schreiben und dann kann ich doch nochmal einen 2. Widerspruch machen und erst dann muss man vor Gericht oder sehe ich das falsch? Werde mich jetzt mal zügig um einen Anwalt bemühen-hoffentl. finde ich einen richtigen Wadenbeisser im Sozialrecht. Zum Thema auf Glateis führen weis ich nicht mir kam zumindest die Dame am Telefon komisch und konfuss vor eine hatte den ersten Bescheid geschrieben und dann war sie im Urlaub. Die von mir gewünschte Akteneinsicht hatten sie noch nie. Sie meinte auch die Kollegin muss sich erst mal mit meiner Akte befassen ich habe irgendwie das Gefühl die wissen da selber nicht so genau was sie machen und haben meinen Widerspruch garnicht richtig gelesen. Na mal schauen LG Judith

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Muh

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Muh am 09.08.2010 20:31

De Der Anwalt sieht garnicht so schlecht aussiehe hier nur leider nicht hier in meiner Wohngegend. Muss ein Rechtsanwalt nicht die Zulassung für das entsprechende Landessozialgericht haben und das hat der bestimmt nicht wenn er aus der Stuttgarter Ecke kommt. Schade hier finde ich irgendwie nicht so das richtige. LG Judith

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Dani
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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Dani am 09.08.2010 20:39

. Muss ein Rechtsanwalt nicht die Zulassung für das entsprechende Landessozialgericht haben

Das glaube ich nicht. Denn wenn Du z.B. gegen eine Firma in München klagst, ist dort auch der zuständige Gerichtsstand. Aber es kann ja von keinem verlangt werden, dann auch einen Münchener/Bayrischen Anwalt zu nehmen.
Ich würde bei der Rechtsschutzversicherung anrufen.

Liebe Grüße
Dani

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Dani
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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Dani am 09.08.2010 20:44

Der Sachbearbeiter ist die letzte Entscheidungsinstanz. Da kann der Gutachter (der nicht mehr als 10 Euro pro Gutachten bekommt und nur wenig Zeit pro einzelnem Fall hat) "X" schreiben, wenn der Sachbearbeiter trotzdem "Y" meint, dann ist das maßgeblich.

Das mit der Entscheidung stimmt wohl.. Nur: Falls es zur Klage kommt, muss der Sachbearbeiter sich auch rechtfertigen, warum er z.b. entgegen des Gutachtens entschieden hat. Und das könnte schwierig werden, da der Sachbearbeiter ja im Regelfall ein "Laie" ist.
Das mit den 10 € pro Gutachten.. Weiß nicht, wie das bei den Versorgungsämtern ist, aber die Gutachten (nicht die vom ärztlichen Dienst), die ich immer so auf dem Tisch hatte, kosteten Beträge im 3-4-stelligen Bereich.

Liebe Grüße
Dani

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