Widerspruch?

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misspiggy

57, Weiblich

Beiträge: 177

Widerspruch?

von misspiggy am 24.11.2010 10:09

Hallo!

Hab ja eine Behinderung von 30 GdB bekommen, und wollte einen Antrag auf
Gleichstellung mit schwerbehinderten am Arbeitsplatz stellen:

Nun hab ich die Antwort erhalten, wurde Abgelehnt,

Muss dazu Erklären das ich nur 12 Stunden die Woche Arbeite aber einen ganz
normalen Tarifvertrag habe also nicht mehr auf 400 € Basis Angestellt bin, hat
mein Arbeitgeber mir Angeboten als man gemerkt hat das ich Krank bin-
Damit ich wenn ich länger als 6 Wochen ausfalle wie eben grad mal Krankengeld
Erhalte! Fand ich echt klasse! Am rande Bemerkt

In der Ablehnung steht drin das die Prüfung ergab das ich nicht auf einem Arbeitsplatz
im Sinne Paragraph 73 SGB IX beschäfigt bin. Gemäß diesem Paragrahp gelten Stellen
auf denen Beschäftigte weniger als 18 Atunden wöchentlich beschäftigt sind nicht als
Arbeitsplätze!

Ich weiß schon die Überstunden zählen ja nicht die ich ab und zu mache!
Aber als was soll ich denn meinen Arbeitsplatz zählen, Freizeit Vergnügen?
Entschuldigung bin grad etwas geladen!

In dem Netten Brief steht noch drin das ich Widerspruch einreichen kann!

Wollte jetzt mal fragen ob jemand eine Idee hat, was oder wie ich den Widerspruch
Formulieren könnte?

Wäre für ein paar Tips sehr dankbar!

liebe Grüße
miss piggy

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Daisydoo
Gelöschter Benutzer

Re: Widerspruch?

von Daisydoo am 24.11.2010 11:05

Hallo Miss Piggy,

na dass ist ja echt ne frechheit..:evil: Du setzt dich ja nicht aus lauter Langeweile an die Kasse....

Ich kann dir zu dem Konkreten Fall nicht viel sagen, aber eine meiner Schwestern hat ja schon Rente, und ich weiß dass bei all diesen Sachen (auch Schwerbehinderung usw, Widerspruch..) sie beraten würde vom Paritätischen Wohlfahrtsverband. Gut , sie musste dafür Mitglied werden, hat sich aber echt gehlohnt!

Aber hier im Forum kann man dir sicher auch einen Rat geben..

LG
Daisydoo

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Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4779

Re: Widerspruch?

von Leya am 24.11.2010 12:53

Hallo Miss Piggy,

wie in vielen Bereichen, so orientieren sich auch diesbezüglich die Entscheidungen an Vorschriften und Gesetzen. Leider sind die nicht immer wirklich nachvollziehbar. So auch hier nicht. Aber sie gelten nun einmal.

§ 2 SGB IX

§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).



Quelle: http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__2.html




§ 73 SGB IX

§ 73 Begriff des Arbeitsplatzes

(1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden

1.
behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,
2.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
4.
Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen,
5.
Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden,
6.
(weggefallen)
7.
Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.

(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.


Quelle: http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__73.html


Ich persönlich sehe keine Begründung für einen Widerspruch. Aber möglicherweise sehen rechtsberatenden Organisationen noch Möglichkeiten, wie Du eine Gleichstellung erzielen könntest.

Gruß

Leya

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Dani
Administrator

49, Weiblich

Beiträge: 8639

Re: Widerspruch?

von Dani am 24.11.2010 14:50

Ich persönlich sehe keine Begründung für einen Widerspruch.

Ich leider auch nicht, denn das Amt kann und darf sich ja nicht über Gesetze hinweg setzen :#:

Liebe Grüße
Dani

Das ganze Leben ist ein Irrenhaus und das Forum ist die Zentrale! :D

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marsy
Gelöschter Benutzer

Re: Widerspruch?

von marsy am 24.11.2010 19:43

Hallo!
ich sehe auch keine Möglichkeit für einen Widerspruch - auch wenn die wollten, können sie sich nicht einfach über die Vorgaben hinweg setzen.
Die einzige Möglichkeit wäre, die Stunden auf 18 aufzustocken, falls dein Arbeitgeber das möchte und du das überhaupt kannst.
Aber den einzigen Vorteil von einer Anerkennung auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten ab 50% hättest du durch den Kündigungsschutz (bei einer Kündigung muss das Integrationsamt dann zustimmen). Die 5 zusätzlichen freien Tage erhalten Gleichgestellte auch nicht. Steuerlich bedeutet es ebenfalls keine "Gleichstellung".
Liebe Grüße
marsy

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misspiggy

57, Weiblich

Beiträge: 177

Re: Widerspruch?

von misspiggy am 25.11.2010 13:16

Hall!

Danke für euch für die Antworten!

Ich hatte schon geahnt das ich den Widerspruch vergessen kann
wollt mich noch mal vergewissern!:exclaim:

Ich persönlich finde nur die Ausssagen, auf einem Arbeitsplatz im Sinne von....
und mit weniger als 18 Stunden sind nicht als Arbeitsplätze ......
nicht ok. Denn gerade in meiner Branche ist es üblich vor allem
Frauen oder besser gesagt Mütter so zu Beschäftigen, da Sie so
erstens für den Arbeitgeber immer Flexibel sind und zweitens
Haushalt und Arbeit unter einen Hut bringen können.
Und deswegen zwischen 10 und 18 stunden die Woche Arbeiten!

Die Gleichstellung sollt auch nur als Kündigungsschutz dienen, hatte
der Behinderten Vertreter des Betriebes geraten.:|

Liebe Grüße
miss piggy

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Patina
Gelöschter Benutzer

Re: Widerspruch?

von Patina am 25.11.2010 14:38

Gleichstellung geht bei deiner geringen Stundenarbeitszeit nicht. Aber gegen den Grad der Behinderung von nur 30 Prozent kannst du Widerspruch einlegen. Ich hab auf den Widerspruch hin 50 % erhalten. - Aber wie schon so oft erwähnt, je höher der Grad der Behinderung, umso höher die Bereitschaft der Arbeitgeber, jemanden nicht einzustellen.:#:

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