Ambulanzen, ambulante Krankenhausbehandlung

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Leya

-, Weiblich

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Ambulanzen, ambulante Krankenhausbehandlung

von Leya am 24.07.2012 19:51

Hallo,

vielleicht können wir zu diesem Thema etwas zusammentragen?:

Ambulanzen, ambulante Krankenhausbehandlung



Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V

Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen oder schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sowie hochspezialisierte Leistungen stellen an Diagnostik und Therapie hohe Anforderungen. Die betroffenen Patientinnen und Patienten brauchen häufig eine interdisziplinäre Betreuung und ihre Behandlung erfordert eine spezielle Qualifikation und besondere Ausstattung. Die Erkrankungen und Leistungen, die hierfür in Frage kommen, waren seit dem Jahr 2004 in einem gesetzlichen Katalog nach § 116b Abs. 3 (alt) SGB V aufgeführt, den der G-BA in der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V konkretisiert sowie anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse regelmäßig überprüft und ergänzt hat (siehe Themenschwerpunkt Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b (alt) SGB V).

Neue Rechtslage ab 2012

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) zum 1. Januar 2012 wurde die bisherige Regelung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus in § 116b SGB V durch die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ersetzt. Sowohl an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer (niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren - MVZ) als auch Krankenhäuser sollen künftig schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen unter grundsätzlich denselben Anforderungen ambulant behandeln können. Der Gesetzgeber hat den G-BA beauftragt, das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in einer Richtlinie zu regeln. Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie können Leistungserbringer, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, dies gegenüber dem erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ihres Bundeslandes anzeigen. Der Anzeige sind Belege dafür beizufügen, dass der Leistungserbringer die gesetzlichen und die in der Richtlinie geregelten Voraussetzungen erfüllt. Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.

Der G-BA erarbeitet derzeit eine neue Richtlinie nach § 116b SGB V, um entsprechend dem gesetzlichen Auftrag den neuen Leistungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu regeln. Die bisherige Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b (alt) SGB V gilt zunächst für bereits erteilte Bestimmungen für die ambulante Behandlung im Krankenhaus weiter fort, es können aber auf dieser Basis seit dem 1. Januar 2012 keine Neuanträge mehr bei den zuständigen Landesbehörden beschieden werden. Die von den zuständigen Landesbehörden vor dem 1. Januar 2012 erteilten Bestimmungen zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus gelten bis zu deren Aufhebung durch die Landesbehörden weiter. Sie sind von den Landesbehörden jedoch spätestens zwei Jahre nachdem der G-BA für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung das Nähere zur spezialfachärztlichen Versorgung in einer Richtlinie geregelt hat aufzuheben.

Quelle: http://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/116b/

Nun bin ich auch nicht wirklich schlauer.

Vielleicht kann auch die LE SHG etwas Aktuelles zu dem Thema beisteuern (Sie hatte für diese Ambulanzen gekämpft: http://lupus-rheumanet.de/jsp/meldungen_spezialambulanzen.faces ).

Auch die Rheuma-Liga und andere hatten sich engagiert.

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