OTC-Liste - Verordnung verschreibungsfreier Medikamente

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Leya

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OTC-Liste - Verordnung verschreibungsfreier Medikamente

von Leya am 20.09.2008 20:28

Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.

Von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen.

Eine Verordnung ist dann ausnahmsweise möglich, wenn diese Arzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Diese schwerwiegenden Erkrankungen und Standardtherapeutika hat der gemeinsame Bundesausschuss in der OTC-Liste
aufgeführt.

Zu der zurzeit aktuellen OTC-Liste gelangt man über diesen Link:

http://www.g-ba.de/downloads/38-254-17/AMR-OTC-2007-07-19.pdf


Leya

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Leya

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Re: OTC-Liste - Verordnung verschreibungsfreier Medikamente

von Leya am 26.04.2011 02:38

Hallo,

leider ist die Suchfunktion mit OTC und OTC-Liste überfordert bzw. lässt die Suche nicht zu. Schade. Wäre so wichtig, dieses Thema einfacher zu finden.

Jedenfalls ............. die OTC-Liste fand gerade Erwähnung in einem privaten Gespräch unter Lupis, wobei sich herausstellte, dass diese Liste nicht allgemein bekannt ist.


Die Abkürzung OTC kommt aus dem Englischen und bedeutet: over the counter = über den Tresen (der Apotheke). Damit sind Medikamente gemeint, die zwar apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtig sind und somit auch ohne Rezept des Arztes von jedem Bürger in der Apotheke gekauft werden können.

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Präparate) sind seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. In der „OTC-Übersicht“ legt der G-BA fest, welche OTC- Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.



Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss


Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie / AM-RL)
.....
II. Besonderer Teil

F. Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen

§ 12 Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.
(2) Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
(3) Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
(4) Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
(5) Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind in Anlage I aufgeführt.

(6) Für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die An-wendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnis-stand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. 2
(7) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit zugelassenen, im Rahmen der vertragsärzt-lichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), sind verordnungsfähig, wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Ver-ordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzu-zeichnen.
(8) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arzneimittelwirkungen; UAW) eingesetzt werden, sind verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend im Sinne des Absatzes 3 sind.
(9) Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen ist in der ärztlichen Dokumentation durch Angabe der entsprechenden Diagnose zu begründen.
(10) Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 9 regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind; § 16 Abs. 3 in Ver-bindung mit Anlage III bleibt unberührt.
(11) 1Die Verpflichtung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arznei-mitteln bleibt von diesen Regelungen unberührt. 2Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. 3
(12) Die Regelungen in Absatz 1 gelten nicht für versicherte Kinder bis zum voll-endeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
....


Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/62-492-521/AM-RL-2010-09-16_2011-04-01.pdf


Stand 30.07.2009
1
Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie

Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung
und zugelassene Ausnahmen

Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss
nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht)

Die Vorschriften in § 12 Abs. 1 bis 10 der Richtlinie in Verbindung mit dieser Anlage
regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.
Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der Arzneimittel-Richtlinie keine
Anwendung. Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung
sind:
1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit
Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender
Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten- Aggregationshemmer
in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach
arteriellen Eingriffen.
3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und
schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.
4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger
Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase.
5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung
schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B.
Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
6. Antihistaminika
− nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-
Allergien,
− nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
− nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,
− nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine
topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.
7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung.
9. Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie
parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).
10. unbesetzt
11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin
D (freie oder fixe Kombination)
− nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
− nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer
mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens
7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
− bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation
bei zwingender Notwendigkeit.
12. Calciumverbindungen als Monopräparate nur
− bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
− bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation
bei zwingender Notwendigkeit.
13. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.
14. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.
15. Dinatriumcromoglycat (DNCG)-haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen
Behandlung der systemischen Mastozytose
16. E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der
Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.
17. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie.
18. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-
Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter
Diarrhoen.
19. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur
Behandlung des kolorektalen Karzinoms.
20. Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert) nur
zur Behandlung der Demenz.
21. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5%
nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen
Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.
22. unbesetzt
23. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
24. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und
Dekubitalgeschwüren.
25. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der
Hypokaliaemie.
26. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption
bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.
27. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der
notwendigen Vitamine und Spurenelemente.
28. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.
29. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem
Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem
Eklampsierisiko.
30. L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen
bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining
erfolglos geblieben sind.
31. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.
32. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen
Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.
33. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.
34. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten.
35. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-)Coma und der
episodischen, hepatischen Enzephalopathie.
36. Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz
oder Mukoviszidose.
37. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphataemie bei chronischer
Niereninsuffizienz und Dialyse.
38. Phosphatverbindungen bei Hypophosphataemie, die durch eine entsprechende
Ernährung nicht behoben werden kann.
39. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 % Salicylsäure) in der
Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und
hyperkeratotischer Ekzeme.
40. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit
bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.
41. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2],
Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der
Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
42. Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem
Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben
werden kann.
43. Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse.
44. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur
bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine
entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure:
5 mg/Dosiseinheit).
45. Zinkverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der
enteropathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten
nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme
bei Morbus Wilson.
46. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
− Antidote bei akuten Vergiftungen,
− Lokalanaesthetika zur Injektion,
− apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im
Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis
verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende
Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den
Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.



Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/83-691-174/AM-RL-I-OTC-2010-03-03.pdf


Bevor Ihr mit der Liste zum Arzt/zur Apotheke geht, würde ich immer die Aktualität prüfen.

Links zur Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses, die vor einiger Zeit angegeben wurden, führen manchmal ins Leere; Ergebnisse der Suchfunktionen zu X-Ergebnissen. Damit Ihr immer die Richtlinie und die OTC-Liste findet, gebe ich daher zusätzlich zu den obigen Links diese Wege an:

Von der Anfangsseite des Gemeinsamen Bundesausschusses http://www.g-ba.de/
zum Informations-Archiv http://www.g-ba.de/informationen/
und von dort zu den Richtlinien http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/
und dort auf "Arzneimittelrichtline" klicken.

Die OTC-Liste müsste immer zu finden sein, über

http://www.g-ba.de/
Von dort zu "Die Institution" http://www.g-ba.de/institution/struktur/
Auf "Themenschwerpunkte" klicken.
Dann gelangt man zu http://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/
Auf dieser Seite dann links unter "Auswahloptionen" die "Arzneimittel" mit einem Klick auswählen.
Sodann kommt man auf die Seite http://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/arzneimittel/ und scrollt dort links auf "OTC-Übersicht" und wählt diese mit einem Klick aus.
Man kommt auf http://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/arzneimittel/otc-uebersicht/
Und dort auf der Seite findet sich dann der Link zur "Anlage I: Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V"


Gruß

Leya

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Gaby

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Re: OTC-Liste - Verordnung verschreibungsfreier Medikamente

von Gaby am 26.04.2011 18:49

Danke Leya für die Links zur OTC-Liste ,werde mir die Liste für meinen nächsten Arztbesuch ausdrucken.Ich habe mein ASS 100( Acetylsalicylsäure) bis jetzt immer selbst zahlen müssen. Obwohl beim Arzt bekanntem APS,SLE und arteriellem Eingriff.Der weiß von der OTC-Liste wohl leider nichts.:#:

Betrifft ja vielleicht noch mehr Lupis!
Nr. 2 für das Medikament ASS der OTC - Liste :

2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten- Aggregationshemmer
in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach
arteriellen Eingriffen.


LG Gaby


Die Grösse und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen,wie sie die Tiere behandelt.(Mahatma Gandhi)

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Leya

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Re: OTC-Liste - Verordnung verschreibungsfreier Medikamente

von Leya am 26.04.2011 21:33

Hallo Gabi,

ja, genau, ich denke, viele Lupis erhalten - bisher noch auf eigene Kosten - Mediekamente, die ihnen gemäß der OTC-Liste auf Kassenkosten zustehen. Ich denke dabei auch an die künstlichen Tränen beim Sicca und synthetischen Speichel sowie an Calcium und anderes.

Gruß

Leya

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Leya

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Beiträge: 4773

Re: OTC-Liste - Verordnung verschreibungsfreier Medikamente

von Leya am 10.04.2014 16:48

Hallo,

hier der Link zur z. Zt. gültigen OTC-Liste:

Anlage I: Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (40.4 kB, PDF)


Quelle: https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/17/#tab/weitere-informationen


Gruß

Leya

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Leya

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Re: OTC-Liste - Verordnung verschreibungsfreier Medikamente

von Leya am 23.08.2014 01:25

Hallo,

mir ist bisher bei der OTC-Liste etwas "durchgerutscht", das vielleicht auch für Euch interessant sein dürfte

Betrifft: Vitamin D - Monopräparate

Anlage I
Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel - Richtlinie
Stand (letzte Änderung in Kraft getreten am) : 5. Juni 2013
zum Abschnitt F der Arzneimittel - Richtlinie
Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen
Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC - Übersicht)
.......
11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium - Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung
- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich ei ner mindestens sechsmonatigen
Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
- bei Bisphosphonat - Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

Quelle: https://www.g-ba.de/downloads/83-691-323/AM-RL-I-OTC-2013-06-05.pdf

Ausgehend von dieser Seite: https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/3/

Gruß

Leya 

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Leya

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Re: OTC-Liste - Verordnung verschreibungsfreier Medikamente

von Leya am 24.08.2015 23:12

Aktuell:

https://www.g-ba.de/downloads/83-691-323/AM-RL-I-OTC-2013-06-05.pdf

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