schwerbehinderung "g"??

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jdiallo
Gelöschter Benutzer

schwerbehinderung "g"??

von jdiallo am 09.12.2008 12:24

habe mal eine frage zu dem "g"eintrag...ich habe meinen schwerbehindertenausweis seit september.das g wurde mir allerdings nicht anerkannt...kann ich es neu beantragen??ich habe die probleme oft im knie und in den knöcheln,und mit krücken gehen fällt mit wegen der handgelenke und der ellenbogen schwer...
wisst ihr darüber mehr??wie kann ich es erkämpfen??lg

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anniidol

54, Weiblich

Beiträge: 3173

Re: schwerbehinderung "g"??

von anniidol am 09.12.2008 14:44

ich denke nicht das man damit ein g bekommen kann. ich würde mal im versorgungsamt direkt anrufen.
ein g haben amputierte, rollstuhlfahrer ...

"Die Wesen mögen alle glücklich leben, und keinen möge ein Übel treffen. Möge unser ganzes Leben Hilfe sein an anderen! Ein jedes Wesen scheuet Qual, und jedem ist sein Leben lieb. Erkenne dich selbst in jedem Sein und quäle nicht und töte nicht."
(Gautama Buddha, 560-480)

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mondbein

62, Weiblich

Beiträge: 733

Re: schwerbehinderung "g"??

von mondbein am 24.12.2008 23:04

Annette, das stimmt so nicht - die amputierten Rollstuhlfahrer haben ein AG. Ich selbst habe auch das Merkzeichen G im zweifarbigen Ausweis...

Die beste Medizin gegen entgleiste Größenordnungen ist die Lektüre von Todesanzeigen.

Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht.
Václav Havel

Ewig währt am längsten!

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Karen
Gelöschter Benutzer

Re: schwerbehinderung "g"??

von Karen am 24.12.2008 23:10

// Edit: Beitrag gelöscht.

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Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4773

Re: schwerbehinderung "g"??

von Leya am 25.12.2008 02:41

Hallo Julia,

dies ist keine Rechtsberatung, sondern ausschließlich meine persönliche Meinung.

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" sind festgelegt.

Siehe hierzu bitte die Seiten 136 - 138 der Broschüre
"Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit" (AHP).

Diese Broschüre kann über den entsprechenden Link auf dieser Seite heruntergeladen werden:
10588/anhaltspunkte__fuer__%3Cbr%20/%3Edie__aerztliche
__gutachtertaetigkeit.html" target="_blank">
http://www.bmas.de/coremedia/generator/
10588/anhaltspunkte__fuer__%3Cbr%20/
%3Edie__aerztliche__gutachtertaetigkeit.html



Hier kann Du auch ein Urtel des Landessoizialgerichtes NRW zu "G" lesen:

Zitat aus

LSG NRW - L 10 SB 112/04 - Urteil vom 27.08.2008

http://vsbinfo.de/content/view/529/13/

...Gemäß § 146 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (ob durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Eine übliche Wegstrecke ist eine solche von 2 km, die bei normalem Gehtempo (ca. 4 km/h) in etwa 30 Minuten zurückgelegt wird (BSG, Urteile vom 13.08.1997 - 9 Rvs 1/96 - und vom 27.08.1998 - B 9 SB 13/97 R -).

Nach Nr. 30 Abs. 3 bis 5 der AHP, denen im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung normähnliche Wirkung beizumessen ist (BSG, Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/39 -, SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 5), sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenkes, des Knie- und Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen bei dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Bei hirnorganischen Anfällen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei geistig Behinderten sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht alltäglich benutzen, nur schwer zurecht finden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB um 100 immer und mit einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (zu diesen Regelfällen vgl. BSG, Urteil vom 13.08.1997 - 9 RVs 1/96 -; Urteil des Senats vom 17.01.2007 - L 10 SB 101/03 -).....



Je nach Art Deiner Einschränkung der Gehfähigkeit könnte Dir also durchaus "G" zustehen.

Wenn ich es richtig verstehe, dann hast Du Deinen Schwerbehindertenausweis bereits seit September.
Die Frist für einen Widerspruch ist also abgelaufen.
Ich könnte mir deshalb vorstellen, dass Du vielleicht einen Verschlechterungsantrag stellen müsstest. Nach dem Text, den ich im Folgenden zuerst zitiere, bedeutet das aber, dass sich der GdB geändert haben muss (mindestes + 10% oder - 10%). Ein "Antrag" auf ein zusätzliches "G", ohne, dass sich der GdB verändert hat, käme danach gar nicht in Betracht. So verstehe ich es jedenfalls.
Was mich stutzig macht, ist der Hinweis auf Seite 65, danach gilt auch eine Änderung der Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche.
Danach wäre es dann doch wieder möglich. Vielleicht. Zitat unten.

Hier die Quelle,
Broschüre "Behinderung und Ausweis"
der Freien und Hansestadt Hamburg
Download über einen Link auf dieser Seite
http://www.hamburg.de/integrationsamt/veroeffentlichungen/115198/behinderung-und-ausweis.html

Seite 58

Änderung des Feststellungsbescheides/des Ausweises
1. Auf Antrag des (schwer-) behinderten Menschen:
a) Änderung des Gesundheitszustandes:
Feststellungen der Versorgungsämter über eine Behinderung, den Grad der Behinderung
und die gesundheitlichen Merkmale können geändert werden, wenn sich
die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben (positiv
oder negativ). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sich der Grad der Behinderung
durch Verschlimmerung oder Besserung der Behinderung um wenigstens
10 nach oben oder unten ändert oder wenn Merkzeichen im Ausweis zusätzlich
vermerkt werden oder wegfallen sollen.
Das Versorgungsamt prüft die Voraussetzungen ähnlich wie beim Erstantrag (Seite
8). Die Überprüfung kann auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird, z.B.
wenn
– sich die Behinderung entgegen der Annahme des Antragstellers nicht verschlimmert,
sondern gebessert hat,
– die frühere Bewertung unrichtig war.
...........


Seite 65
2. Von Amts wegen:
a) Änderung des Gesundheitszustandes:
Ein rechtswirksamer Feststellungsbescheid kann auch bei Nachprüfung von Amts
wegen nur geändert werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse nach
der letzten Feststellung wesentlich positiv oder negativ geändert haben. Eine wesentliche
Änderung im Ausmaß der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte
Gesundheitszustand mehr als 6 Monate angehalten hat oder voraussichtlich
anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche
Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden gesundheitlichen Voraussetzungen
für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden
oder
entfallen sind. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn eine Gesundheitsstörung,
ohne sich verändert zu haben, lediglich abweichend beurteilt wird. Nach
der Behandlung von Krankheiten, bei denen die Entwicklung noch ungewiss ist (z.
B. bösartige Geschwulstkrankheiten), wird vor Herabsetzung des GdB noch eine
Zeit der Heilungsbewährung abgewartet.


Ich würde zunächst die Nachteilsausgleiche ansehen (hat Dani schon einmal in einem Deiner Threads verlinkt) und dann entscheiden, ob Du ein "G" wirklich "brauchst". Falls ja, rufe beim Versorgungsamt an und frage nach, wie das entsprechende Verfahren wäre. Oder lasse Dich von einem Sozialverband beraten. Ich habe für mich den SoVD ausgewählt. (http://www.sovd.de/sozialverband_deutschland.0.html ).

Hier gibt es übrigens eine Super-Formulierung von Sungmanitu-Wakan in einem Widerspruch bezüglich "G":
http://lupuslive.yooco.de/beta/forum/show_thread.html?id=1029675&p=2


Gruß

Leya



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anniidol

54, Weiblich

Beiträge: 3173

Re: schwerbehinderung "g"??

von anniidol am 06.01.2009 19:59

Monika, Karen: ihr habt ein G im Ausweis ? Warum, ich meine für welche Beschwerden ... ihr wißt schon was ich meine ...
Gruß
Annette

"Die Wesen mögen alle glücklich leben, und keinen möge ein Übel treffen. Möge unser ganzes Leben Hilfe sein an anderen! Ein jedes Wesen scheuet Qual, und jedem ist sein Leben lieb. Erkenne dich selbst in jedem Sein und quäle nicht und töte nicht."
(Gautama Buddha, 560-480)

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Kasandra
Gelöschter Benutzer

Re: schwerbehinderung "g"??

von Kasandra am 06.01.2009 20:58

Monika, Karen: ihr habt ein G im Ausweis ?


Das müsst ihr mir auch mal näher erklären, ich möchte nämlich auch einen Verschlechterungsantrag stellen und ein G beantragen.

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sungmanitu-...

-, Weiblich

Beiträge: 773

Re: schwerbehinderung "g"??

von sungmanitu-wakan am 07.01.2009 09:17

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens wegen der Behinderung -entzündliche Gefäßerkrankung- eine Erhöhung der Grades der Behinderung und Zuerkennung des Zusatzvermerkes -g- , da sich in Schubsituationen die Beinträchtigungen erhöht haben.
Die behandelnden Ärzte sind auf dem Fragebogen aufgeführt. Über die Auswirkungen der Erkrankung habe ich eine Anlage beigefügt.

Mit freundlichem Gruß


Anlage zum Schreiben vom 14. Dezember

Beeinträchtigungen durch die Erkrankung Lupus erythematodes

- infolge der Athralgien der Fuß- und Kniegelenke und der rasch ermüdenden Muskulatur stehen, heben, tragen, Treppen steigen nur sehr eingeschränkt möglich , bereits nach sehr kurzer Gehstrecke Pausen und teilweise Begleitung erforderlich
- Feinmotorik und Kraft der Hände, Finger sehr stark eingeschränkt, Taubheitsgefühle mit Danebengreifen und Fallenlassen von Gegenständen – dadurch bei der Hausarbeit und z.T. bei der Körperpflege Hilfe durch Familienmitglieder erforderlich
- übergroße Schmerz- und Berührungsempfindlichkeit
- Gangunsicherheiten, Anstoßen an Gegenstände, Schwindel
- Erschöpfungszustände schon bei geringen Belastungen, ständiges Schlafbedürfnis, Überlastungen lösen Verstärkung der körperlichen Beschwerden und psychische Überreaktionen aus, d.h. dem Ruhebedürfnis muss nachgegeben werden dadurch bekommt man vieles nicht fertig und braucht für alles was man sich noch zutrauen darf viel länger als ein Gesunder
- gesteigerte Infektanfälligkeit durch Immunsuppression – soziale Beziehungen eingeschränkt
- Lichtüberempfindlichkeit: Sonne und manches künstliche Licht sowie Bildschirmstrahlung verursachen Gesichtserythem und lösen Krankheitsschübe aus – Verhüllung notwendig, über Mittag auch im Winter nicht nach draußen
- schlechte Konzentration, Wortfindungsstörungen und Vergesslichkeit, teilweise kann selbst Gesprächen in der Familie nicht gefolgt werden, z.B. Telefonate nur ganz eingeschränkt möglich da keine so schnelle Reaktion möglich
- Angstattacken, Depressionen und Schlafstörungen

Erst habe ich gemerkt, daß es so ist -
und dann habe ich begriffen warum es nicht anders sein kann.
Und doch will ich das es anders wird!
Tucholsky

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sungmanitu-...

-, Weiblich

Beiträge: 773

Re: schwerbehinderung "g"??

von sungmanitu-wakan am 07.01.2009 09:19

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 2005.

Ich beantrage Akteneinsicht zu dem Vorgang und behalte mir vor, der unten vorliegenden Begründung des Widerspruches noch Weiteres hinzuzufügen.

Sie schreiben es sei „keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen/rechtlichen Verhältnissen eingetreten“.
Das stimmt nicht. Die Krankheitssituation hat sich seit dem Jahre 2000 ständig verschlechtert. Es bestehen im Bereich der Hände und Handgelenke irreversible Funktionseinbußen durch die entzündungsbedingte Entkalkung, dauernde Schmerzen in den Füßen und Knien, Muskelschwäche in den Beinen welche zu den Beeinträchtigungen führen die in der schon am 20. Dezember 2004 mitgeschickten Anlage aufgelistet sind!
Die notwendige aggressive Therapie mit Immunsuppressiva (seit April zusätzlich MTX, was im Dezember schon absehbar war)und starken Schmerzmitteln (seit Frühjahr 2004 Valoron) hat erheblichen negativen Einfluß auf den Allgemeinzustand. (Anlage vom Dezember!)
Sie führen in Ihrem Bescheid eine Berücksichtigung der neuro-psychiatrischen Beteiligung im Rahmen des LEV, sowie die extreme Lichtempfindlichkeit die aus der Erkrankung resultiert nicht auf, ich muß also annehmen das die sich daraus ergebenden massiven Einschränkungen der Teilnahme am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben nicht berücksichtigt wurden. (Anlage vom Dezember!)

Sie schreiben ich sei in meiner „Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt“. Das stimmt nicht.
Laut Broschüre „Nachteilsausgleiche“ des Landesversorgungsamtes erhält das Merkzeichen „G“ „wer infolge einer altersunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. ...“
In Schubsituationen, welche immer wieder für einige Tage eintreten, bin ich nahezu bewegungsunfähig und an die Wohnung gebunden!

Erst habe ich gemerkt, daß es so ist -
und dann habe ich begriffen warum es nicht anders sein kann.
Und doch will ich das es anders wird!
Tucholsky

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sungmanitu-...

-, Weiblich

Beiträge: 773

Re: schwerbehinderung "g"??

von sungmanitu-wakan am 07.01.2009 09:19

Nachtrag zum Widerspruch vom 17. Juni 2005 nach Akteneinsicht



Sehr geehrte Damen und Herren,

zusätzlich zu den schon im o.g. Schreiben aufgeführten Begründungen möchte ich folgendes ausführen:

Das vorliegende Gutachten zur Erwerbsminderung wurde vor einem Jahr erstellt, einige der beigefügten Befundberichte sind noch älter und insofern nicht ausreichend aktuell.

Grundsätzlich kommt es beim LEV häufig zu Schmerzen in den Gelenken ohne das eine von Schwellung, Überwärmung, Rötung vorliegt. Die Schmerzen bsd. in den Füßen resultieren u.a. aus Durchblutungsstörungen sowie Entzündungen der Sehnen- bzw. Bandansätze und sind durch eine orthopädische Inspektion nicht sofort und von außen feststellbar.

Das (doppelt unterstrichene) „durchgehend“ im Befundbericht von Fr. Dr. … bezieht sich mit Sicherheit nicht darauf, dass die Beschwerden seit 1999 unverändert sind, sondern darauf, dass ein Krankheitsverlauf vorliegt ohne beschwerdearme bzw. –freie Intervalle wie es sonst häufig beim LEV auftritt. (gegebenenfalls tel. Rückbestätigung durch Fr. Dr. ...)

Bezüglich der neurologisch-psychiatrischen Beteiligung im Rahmen des LEV sowie der vorliegenden reaktiven Depression sind die Auswirkungen auf die Lebensumstände nicht berücksichtigt worden, auch erfolgte Ihrerseits keine Kontaktierung des angegebenen Facharztes.

Bei der „Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ muss zwingend die zeitliche Einschränkung mit berücksichtigt werden. (Nochmals zur Verdeutlichung: Morgens bin ich wegen der für rheumatische Erkrankungen bekannten Morgensteifigkeit nicht in der Lage aus dem Haus zu gehen, über Mittag darf ich mich wegen der Lichtempfindlichkeit nicht draußen aufhalten und so bleiben mir lediglich die Abendstunden bzw. bin ich auf ein Auto - mit Fahrer – angewiesen um etwas erledigen zu können. Ich wüsste nicht als was sonst man diesen Zustand beschreiben kann, wenn nicht als eine „erhebliche Einschränkung“!)

Bei der Höhe des GdB sieht der Gesetzgeber in der entsprechenden Tabelle (26.18) bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen mit mittelgradigen Auswirkungen einen GdB-Grad von 50-70 vor. Da die Beeinträchtigungen durch die Therapie und die übrigen Behinderungen zusätzlich berücksichtigt werden müssen – denn es bestehen hier ja zusätzlich negative Auswirkungen, Wechselwirkungen und Potenzierungen – ist ein Gesamt GdB von 50 entschieden zu niedrig angesetzt!

Zum Abschluss möchte ich aus meinem Schreiben vom 17. Juni d.J. wiederholen:
„Es kann aber bei schubweise verlaufenden Erkrankungen wie dem LEV , wo man nie weiß wann der nächste Schub kommt, wie lange er dauert, nicht sein, das der Grad der Behinderung und etwaigige Zusatzzeichen sich nach den Einschränkungen zu „guten“ Zeiten oder nach einer Art Durchschnitt richten!
Vielmehr müssen GdB und Zusatzzeichen auf die Einschränkungssituation innerhalb eines Schubes abstellt werden.
Deshalb erwarte ich eine erneute Überprüfung und Bewilligung meines Antrages“ .

Mit freundlichem Gruß

Erst habe ich gemerkt, daß es so ist -
und dann habe ich begriffen warum es nicht anders sein kann.
Und doch will ich das es anders wird!
Tucholsky

Antworten Zuletzt bearbeitet am 07.01.2009 09:19.
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