Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

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Fiete_Appel...

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Fiete_Appelschnut am 01.08.2010 11:11

Guten Morgen Leya,

ich glaube ich lasse es dabei. Mir fehlt momentan die Kraft für weitere "Auseinandersetzungen".
Vllt. stelle ich in einem Jahr einen Verschlimmerungsantrag.

Momentan plant mein Arbeitgeber mich als erwerbsunfähig zu berrenten. Damit habe ich heftige seelische Probleme.
Bin derzeit auch in einer Psychiatrischen Klinik deswegen. Da konzentrier ich meine Kräfte erst mal auf diese Baustelle.

lg
Fiete

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fr.maus

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von fr.maus am 01.08.2010 13:26

Hallo Fiete ,
das tut mir leid das es Dir nicht gut geht,wünsche Dir alles Gute und das es Dir bald besser geht.

Liebe Grüße Anke

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Dani
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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Dani am 02.08.2010 00:58

Hallo Fiete,

freut mich, dass der Widerspruch erfolgreich war.

Um Deine Psyche wieder in den Griff zu bekommen, wünsche ich Dir ganz viel Kraft.
Das ist harte Arbeit, aber die wirst Du schaffen! :-) Habe das ja selber schon durch..

Liebe Grüße
Dani

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Muh

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Muh am 09.08.2010 14:32

Wollte jetzt auch mal wieder über den Stand meines Schwebiantrags berichten.
Nach meinem Widerspruch ähnlich dem von Fiethe dem ich auch noch einen Antrag zur Akteneinsicht zugefügt habe kam ein Brief mit der Bitte ich möge mich gedulden man wird die Angelegenheit nochmal prüfen und falls es zu meiner Zufriedenheit ausfällt bräuchte ich ja keine Akteneinsicht-ansonsten werden sie sich melden. Dann kam der Anruf sie würden mir jetzt statt der 30 % nun 40 % zugestehen und da mir ja das sicher nicht reicht nun der Termin zur Akteneinsicht bei der Chefin. Das ganze kommt mir schon etwas komisch vor und ich möchte mich nun verständlicher Weise gut auf diesen Termin vorbereiten. Das die Einschränkungen und Befindlichkeiten je nach Sachbearbeiter(sind ja auch nur Menschen) unterschiedlich bewertet werden ist ja eine Sache aber diese Klausel ist eigentlich eindeutig
oder sehe ich das falsch? Hier nochmal ein Auszug aus meinem Einspruch:

Lt. 18.2.3 der Anlage zu § 2 der VersMedV soll bei einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie ein GdB von 50 nicht unterschritten werden.

Seit nunmehr 1996 werde ich ständig und anhaltend, ohne Unterbrechung mit Quensyl, Immurek, Myfortic 360 mg und Prednisolon (in wechselnder Dosierung, derzeit 5 mg )als Basistherapie behandelt.
Weiterhin nehme ich schon seit Jahren durchgehend täglich starke Schmerzmittel, wie Tramadol 150 mg, Diclofernac, Arcoxia 90 mg (um nur einige zu nennen), derzeit werde ich mit 1 x wöchentlich zu wechselnden Schmerzpflaster Norspan 10 Mikrogramm/h und für die akut öfter in der Woche auftretenden Schmerzspitzen mit Metamizol 500mg/l behandelt. Die regelmäßig auftretenden Migräneanfälle (diese treten schon seit meinem 14. Lebensjahr auf) mit Sehstörungen und Erbrechen werden ebenfalls seit Jahren mit entsprechendn Schmerzmitteln, wie derzeit Maxalt Lingua 10 mg, MCP Tropfen und Berlosin behandelt.
Es handelt sich hierbei zweifellos um eine aggressive Therapie iS. der VersMedV, weshalb ein GdB von mindestens 50 % allein aus diesem Grunde angemessen ist.

Des weiteren möchte ich anmerken, dass in Ihrem Bescheid weder die Migräne noch das chronisches Schmerzsyndrom Berücksichtigung gefunden haben, welche eigentlich bei der seit Jahren auftretenden Stärke und Häufigkeit ebenfalls allein gesehen einen GdB von 50 % rechtfertigen würden.
Nun ist meine Frage an euch gibt irgendwo im Netz eine Liste wo unsere Medis als aggressive
Therapien aufgeführt werden (ich finde nur so allgemeine Äußerungen über agressive Therapien in der Kollagenose und Rheumabehandlung), die ich am 17. August zu dem Gespräch mitnehmen kann oder habt ihr noch einige Ideen wie ich der Amtsleiterin bei der Akteneinsicht unsere Krankheit und die daraus resultierenden Einschränkungen klar machen kann.
Bin echt etwas verzweifelt es kann doch nicht sein, das die selben gesetzl. Grundlagen in unterschiedlichen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden. LG Judith

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Dani
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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Dani am 09.08.2010 14:46

Das die Einschränkungen und Befindlichkeiten je nach Sachbearbeiter(sind ja auch nur Menschen) unterschiedlich bewertet werden

Nicht der Sachbearbeiter bewertet das, sondern der medizinische Dienst/die medizinische Abteilung (weiß nicht, wie das dort heisst).

In Deinem Widerspruch vermisse ich, welche Einschränkungen Du genau hast. Hast Du die dann auch alle aufgeführt?
Also ich meine damit z.b: Ich brauche Hilfe beim Einkaufen, beim Anziehen, psychische Aspekte etc..

Bezüglicher der agressiven Therapie bin ich noch am Googlen..

Liebe Grüße
Dani

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Muh

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Muh am 09.08.2010 15:03

@Dani ja ich habe ähnlich wie bei Fiethe auch alle Einschränkungen ausfgeführt-soll ich nochmal den ganzen Einspruch reinstellen-war mir nicht sicher ab der Platz reicht. Ich hätte ja gern als Unterstüzung die vom VDK mitgenommen aber die sind hier bei uns nicht gerade so auf der Höhe. Die hatten nochnichtmal was von diesem Passus gehört und meinten Orginalton " nehmen sie die Medikamente doch erst mal 6 Monate wenn das so im Gesetz stehen soll und dann stellen sie den Antrag und manchmal übertreiben die Ärzte was die medikamente angeht. Der Schwebiausweis ist ja auch nicht so wichtig für sie die Rente ist doch wichtiger und die Gleichstellung können sie ja beim Arbeitsamt beantragen" Die haben da anscheinend garnichts verstanden- da wird einen Angst wenn einen solche Leute vor Gericht vertreten sollen. Habe mich schon sicherheitshalber erkundigt meine Rechtsschutzversicherung trägt auch Sozialrechtssachen also kann ich mir im Notfall der hoffeltl. nicht eintritt wenigstens einen Anwalt nehmen wenn ich vor Gericht muss um den Schwebiausweis oder die Rente durchzusetzen. LG Judith

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Dani
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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Dani am 09.08.2010 15:08

Habe mich schon sicherheitshalber erkundigt meine Rechtsschutzversicherung trägt auch Sozialrechtssachen also kann ich mir im Notfall der hoffeltl. nicht eintritt wenigstens einen Anwalt nehmen wenn ich vor Gericht muss um den Schwebiausweis oder die Rente durchzusetzen.

Also soweit ich weiß, kannst Du damit auch jetzt schon zum Anwalt. Das würde ich Dir auch raten.
Wenn du jetzt noch nicht zum Anwalt möchtest, dann würde ich zumindestens nicht ohne Zeugen zur Akteneinsicht gehen, denn Du hast, so wie der Name schon sagt nur Einsicht in die Akten. D.h. Du wirst Dir keine Kopien machen dürfen..

Liebe Grüße
Dani

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Muh

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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Muh am 09.08.2010 15:37

Ja der Plan ist das ich zumindest meinen Mann als Zeugen mitnehme-wenn er hoffentl. auf Arbeit frei bekommt. Einen Anwalt mitzunehmen wäre sicher auch nicht schlecht aber es ist in der kürze der Zeit nicht einfach einen wirklich guten Anwalt auf diesem Fachgebiet in unserer Ecke zu finden. Habe bei anderen rechtl. Angelgenheiten schon einige Reinfälle erlebt. Z.B ist bei einer Verkehrsrechtsangelegenheit unser Anwalt zwischendurch pleite gegangen und wir mussten das duch ihn eingenommene Schmerznensgeld über die Anwaltskammer zurück holen. Ich hoffe das wir der Dame im peröhnl. Gespräch alles nochmal darlegen können und das sie versteht was eine aggressive Basistherapie bedeutet. Ich weis auch nicht so recht ob man das als Bsp. angeben kann das es in anderen Bundesländern anerkannt wird wie man an Fiethes Bsp sieht. Aber eigentlich müssten doch die Gesetzestexte überall gleich gehandhabt werden. Das Schwerbehinderungsrecht ist doch ein Bundesrecht kein Landesrecht.

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Dani
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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Dani am 09.08.2010 15:44

Aber eigentlich müssten doch die Gesetzestexte überall gleich gehandhabt werden. Das Schwerbehinderungsrecht ist doch ein Bundesrecht kein Landesrecht.

Das Problem ist,dass diese GdB-Tabelle nur "Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit" sind.
Grob gesagt, man kann, muss sich aber nicht daran halten..

Einen Anwalt mitzunehmen wäre sicher auch nicht schlecht aber es ist in der kürze der Zeit nicht einfach einen wirklich guten Anwalt auf diesem Fachgebiet in unserer Ecke zu finden.

Du kannst dem Versorgungsamt ja auch mitteilen, dass Du den Termin erstmal cancelt, da Du den Vorgang Deinem Anwalt gegeben hast und dieser sich dann mit ihnen in Verbindung setzen wird.

Falls du doch hingehst, würde ich mir von einem Arzt zumindestens bestätigen lassen, dass Du mit agressiven Medikamenten therapiert wirst, Packungsbeilagen mitnehmen oder so..

Liebe Grüße
Dani

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Antworten Zuletzt bearbeitet am 09.08.2010 15:48.

Dani
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Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Dani am 09.08.2010 15:49

Nachtrag bzgl. Anwaltssuche:
Ich würde bei der Rechtsschutzversicherung anrufen, das Problem schildern und in der Regel geben die dann Anwaltsempfehlungen raus.

Liebe Grüße
Dani

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