KK Verweigert Krankengeld
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Re: KK Verweigert Krankengeld
von Leya am 29.03.2012 02:03Eine Sachbearbeiterin einer Krankenkasse muss m. E. aber die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld konkret und detailliert benennen und daraus auch ableiten und begründen können, warum ihrer Meinung nach während einer anstehenden Arbeitslosigkeit einer Versicherten wohl kein Anspruch auf Krankengeld bestehen wird.
Ob jemand Anspruch auf ALGI oder ALGII hat entscheidet letztlich die Arbeitsagentur.
Und auf deren Seiten habe ich jetzt gefunden, was Kaffejunkie beschrieben hat:
Anspruchsvoraussetzungen für ALGI unter anderem dies:
"Anwartschaftszeit
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
Kurze Anwartschaftszeit
Besonderheiten
Kurze Anwartschaftszeit
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze" Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben undes sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, undIhr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat undSie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
Besonderheiten
Zeiten ohne Entgeltzahlung
Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.
Verlängerung der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.
Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habenZeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.
Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist."
Krankengeld bei ALGI: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25646/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Krankheit-Pflege/Krankheit-Pflege-Nav.html
ALG II-Empfänger haben wohl keinen Anspruch auf Krankengeld.
@ Melli
Ich hoffe, Du erfüllst (irgendwie) die Anwartschaftszeit für ALG I damit Du das Krankengeld weiter erhältst.
Vielleicht doch mal einen Anwalt befragen?
Gruß
Leya
Re: KK Verweigert Krankengeld
von Melli25 am 30.03.2012 23:31Mittlerweile weiß ich aber, daß grundsätzlich die Situation ausschlaggebend ist, in der man sich befand bei Krankheitsbeginn.
Ich war im
sozialversicherten Arbeitsverhältnis, 8 Monate, als ich krank wurde und gekündigt wurde. Ich bekäme kein ALG1, da ich krank bin, kein ALGII, weil ich krank bin. Ich bin nicht arbeitslos, ich bin arbeitsunfähig. Um arbeitslos zu sein muß man arbeitsfähig sein. Auch um ALG II zu bekommen muß man Stundenweise einsetzbar sein, was man nicht ist bei AU.
Eine Anwartschaft bei KG gibt es nicht, das ist nur die Ansicht meiner Sachbearbeiterin bei der KK , was wohl rechtlich nicht haltbar ist.
Und natürlich hätte ich 4 Monate Anspruch auf ALG1, was aber unwichtig ist, weil ich nicht arbeitslos bin. Verwirrend
LG
Mel
Re: KK Verweigert Krankengeld
von Melli25 am 30.03.2012 23:34Nicht was man wäre wenn man kein KG bekäme zählt, sondern was man war als man KG berechtigt wurde. Und ich war angestellt.
Re: KK Verweigert Krankengeld
von Leya am 31.03.2012 00:45Das ist wirklich verwirrend und kompliziert.
Bitte halte uns auf dem Laufenden.
Gruß
Leya
Re: KK Verweigert Krankengeld
von Melli25 am 14.05.2012 12:02Huhu,
ich sollte hier mal wieder etwas schreiben denke ich.
Also, der 2. MDK Termin hat nun auch eine AU auf Zeit festgestellt, dieses mal war es aber ein richtige Gutachten. Es war mal wieder gar keine Frage und die Ärztin war auch ziemlich betroffen, wie weit die Krankheit in nur einem Jahr fortgeschritten ist. Sie war bald betroffener als ich....Auf Jeden Fall keine Frage, die alte Arbeit ist nicht mehr möglich.
Krankengeld erhalte ich natürlich auch, in vollem Umpfang und in voller Höhe, alles Quatsch was die SB bei der KK erzählt hat!
Also bitte vorsicht mit solchen Aussagen der KK, einmal abgemeldet und Arbeitslos gemeldet gibt es nämlich kein Zurück mehr!
Inzwischen wurde mir auch schon eine Reha bewilligt und am 24.5. gehts ab nach Bad Bramstedt! Ich bin darüber so glücklich! Weil mir gehts grade nicht gut und ich brauche das.
LG
Mel