Nach "Aussteuerung durch die Krankenkasse" - Nahtlosigkeitsregelung gem. § 125 SGB III
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Nach "Aussteuerung durch die Krankenkasse" - Nahtlosigkeitsregelung gem. § 125 SGB III
von Leya am 06.09.2011 02:11Nahtlosigkeitsregelung § 125 SGB III
Immer dann, wenn der Anspruch auf eine Sozialleistung ausläuft wird es spannend, denn ein neuer Anspruch muss nach anderen gesetzlichen Regelungen geprüft werden und das ist oft nicht einfach. So ist es auch beim Wechsel vom Krankengeldanspruch zum Bezug des Arbeitslosengeldes I. Oft geschieht es, dass die Bezugsvoraussetzungen an bestimmte subjektive Bedingungen geknüpft sind, die den Betroffenen so nicht klar sind. Hat also ein Betroffener seinen Krankengeldanspruch von maximal 78 Wochen ausgeschöpft und noch vor der Aussteuerung einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden ist, bleibt oft nur noch der Weg zur Arbeitsagentur, um dort ALG I zu beantragen. Was aber, wenn die Krankheit noch anhält? Der Bezug des Arbeitslosengeldes ist an die prinzipielle Bereitschaft und Möglichkeit zur Arbeitsvermittlung und -aufnahme gebunden. Wenn jedoch eine anhaltende Krankheit dies verhindert, ist für den Bezug des Arbeitslosengeldes eine besondere Regelung vorgesehen. Das Sozialgesetzbuch III sieht dafür die “Nahtlosigkeitsregelung” im Paragraph 125 des SGB III vor. .............
Immer dann, wenn der Anspruch auf eine Sozialleistung ausläuft wird es spannend, denn ein neuer Anspruch muss nach anderen gesetzlichen Regelungen geprüft werden und das ist oft nicht einfach. So ist es auch beim Wechsel vom Krankengeldanspruch zum Bezug des Arbeitslosengeldes I. Oft geschieht es, dass die Bezugsvoraussetzungen an bestimmte subjektive Bedingungen geknüpft sind, die den Betroffenen so nicht klar sind. Hat also ein Betroffener seinen Krankengeldanspruch von maximal 78 Wochen ausgeschöpft und noch vor der Aussteuerung einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden ist, bleibt oft nur noch der Weg zur Arbeitsagentur, um dort ALG I zu beantragen. Was aber, wenn die Krankheit noch anhält? Der Bezug des Arbeitslosengeldes ist an die prinzipielle Bereitschaft und Möglichkeit zur Arbeitsvermittlung und -aufnahme gebunden. Wenn jedoch eine anhaltende Krankheit dies verhindert, ist für den Bezug des Arbeitslosengeldes eine besondere Regelung vorgesehen. Das Sozialgesetzbuch III sieht dafür die “Nahtlosigkeitsregelung” im Paragraph 125 des SGB III vor. .............
Es folgt der Gesetzestext und ausführliche Erläuterungen.
Quelle (ein wenig herunterscrollen bis zum Thema): http://www.sovd-bbg.de/alg.html
Das komplette SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
Vielleicht ist auch der folgende Link noch interessant, ansonsten ggf. unter "Nahtlosigkeitsregelung" googlen:
http://www.ra-buechner.de/meldungen/M121-Arbeitslosengeld-nach---125-SGB-III-muss-solange-gezahlt-werden%2C-bis-die-Rentenversicherung-Erwerbsminderung-positiv-festgestellt-hat-.php
Gruß
Leya
Re: Nach "Aussteuerung durch die Krankenkasse" - Nahtlosigkeitsregelung gem. § 125 SGB III
von fr.maus am 19.09.2011 21:33Danke Leya,das hilft mir schon etwas weiter,mein HA muß auch ein Gutachten ausfüllen,Kostenpunkt 25,20€ bekomme ich von der Rentenversicherung erstattet,diese ganzen Vordrucke sind immer so geschwollen geschrieben das man total verunsichert wird......l.g.Anke