"Nur" GdB 30?

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Ninus

43, Weiblich

Beiträge: 113

"Nur" GdB 30?

von Ninus am 07.09.2012 21:13

Hallo ihr Lieben,

jetzt nach der Geburt unseres 2. Kindes habe ich mich durchgerungen einen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis zu stellen u.a. weil mein AG es sehr begrüßen würde, da dieser in seinen Betrieb nicht genug mit solchen Ausweis beschäftigt hat wie er sollte.

Nun habe ich den Bescheid bekommen mit einem GdB von 30.

Folgende Erkrankungen habe ich angegeben:
SLE
Hashimoto
ITP
Chron. Nebenhöhlenentzündung

Angerechnet wurden aber nur der SLE und der Hashi. Zur chron. Nebenhöhlenentzündung wurde gesagt dass diese mich ja nicht behindert... und die ITP wurde nicht erwähnt.

Okay jetzt nach der Geburt habe ich auch gute Werte, von ITP keine Spur (mein Hämatologe meint aber sie gilt erst nach 10 Jahren als geheilt) und mein SLE schlummert wohl - meine ANA´s liegen bei nur 1:160
Im Antrag hatte ich auch die Einnahme von Quensyl erwähnt, welche ich aber abbrechen musste da ich anaphylaktisch darauf reagiere :(

Meint ihr würde ein Einspruch Sinn ergeben? Falls ja, wie mache ich das am besten?

Liebe Grüße
Ninus

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Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4773

Re: "Nur" GdB 30?

von Leya am 08.09.2012 02:15

Hallo Ninus,

mit 30% kann man eine Gleichstellung beantragen. Aber ob diese auch gewährt wird, ist nicht garantiert. Ich habe gerade versucht herauszufinden, ob eine (Deine) Gleichstellung für Deinen Arbeitgeber bedeuten würde, dass er seiner Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter mit einem (Deinem) Arbeitsplatz nachkommt. Aber ich konnte dazu keine Antwort finden.

Für den GdB maßgeblich ist nicht der Name der Erkrankung, sondern Art und Umfang der Beeinträchtigungen Deiner "Funktionen" durch die Erkrankung. Inwieweit Du durch Deine Erkrankungen beeinträchtigt bist und welcher GdB vielleicht angemessen sein könnte, lässt sich von Laien und erst recht in einem Forum schwer beurteilen. Deinen bisherigen Beiträgen kann ich auch wenig zu Deinen Beeinträchtigungen entnehmen.

Hier findest Du Broschüren mit Bezeichnungen von Beeinträchtigungen mit den dafür angebrachten GdB:

"Versorgungsmedizinverordnung"

 http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/k710-versorgundsmed-verordnung.pdf


"Behinderung- und Ausweis" - auch mit einem Musterschreiben zum Widerspruch

http://www.hamburg.de/contentblob/115206/data/behinderung-und-ausweis-datei.pdf


Man kann in einem Widerspruch auch noch einmal ausführlich seine Beeinträchtigungen schildern.

Auch kann man m. E. in einem Widerspuch kurz und knapp schreiben, dass man Widerspruch erhebt, weil die Beeinträchigungen erheblich sind und man denkt, dass sie einen höheren GdB begründen und man daher um erneute Prüfung bittet.

Ob Du Widerspruch einlegst und ggf. welchen Weg Du wählst, musst Du entscheiden.

Du könntst Dich auch professionell beraten lassen (Soialverband (SoVD oder VdK), Rechtsanwalt).

Lupus und Schwerbehindertenausweis - Der Rechtsweg lohnt sich

Bitte beachte die WiderspruchsFRIST. Üblicherweise findest Du sie auf dem Bescheid.


Gruß

Leya





 

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sternschnuppe
Gelöschter Benutzer

Re: "Nur" GdB 30?

von sternschnuppe am 08.09.2012 17:01

Hallo Ninus,

der GdB ist ja individuell, deshalb kann man dir hier kaum sagen, ob dein GdB so gerechtfertigt ist.

Was ich aus deinem Beitrag aber rauslese, du nimmst kein Basismedikament, nimmst du gar keine Medikamente ? Eine längeranhaltende Basistherapie mit Immunsuppressiva kann auf den GdB auch Einfluss haben und eben die Einschränkungen durch die Erankungen.

Ich lese, dass deine Erkrankungen ziemlich schlummern, hast also wenig Einschränkungen ?

Dann würde ich es jetzt erst mal beim GdB von 30 belassen, du kannst aber später Verschlimmerungsantrag stellen, sollte sich das verändern. Wie du jetzt letztendlich vorgehst, bleibt selbstverständlich dir überlassen.

Was bedeutet der Bescheid? In dem Bescheid bekommt Ihr Auskunft über den Grad Eurer Behinderung (GdB) und über eventuelle Merkzeichen.
Der GdB ist ein 10er Schritten gestaffelt von 20 % bis 100 %, wichtig ist hierbei , dass bei mehreren Krankheiten nur der schlimmste Behinderungsgrad gewertet wird und  man nicht automatisch mehr Prozent erhält, weil man mehrere Krankheiten hat. z. B. SLE 30 % (damit geben wir uns aber nicht zufrieden ;)) und APS 30 %, macht einen GdB von ...? 30%! SLE 50 % und APS 30 %... = 50 % usw. Personen, die ein Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, jedoch mindestens ein GdB von 30 haben, können einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung erfolgt durch das zuständige Arbeitsamt.
http://www.lupus-live.de/Recht/schwerbehinderung_deutschland.htm

Antworten Zuletzt bearbeitet am 08.09.2012 17:02.

Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4773

Re: "Nur" GdB 30?

von Leya am 10.09.2012 12:59

Hallo Ninus,

Leya 08.09.2012: mit 30% kann man eine Gleichstellung beantragen. Aber ob diese auch gewährt wird, ist nicht garantiert. Ich habe gerade versucht herauszufinden, ob eine (Deine) Gleichstellung für Deinen Arbeitgeber bedeuten würde, dass er seiner Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter mit einem (Deinem) Arbeitsplatz nachkommt. Aber ich konnte dazu keine Antwort finden.


Ich habe gerade zufälllig gefunden, wonach ich am 8. September gesucht hatte.


Gleichstellung behinderter mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

Personenkreis

schwerbehinderte Menschen Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Was versteht man unter Gleichstellung?

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX.

Was bewirkt die Gleichstellung?

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen. Auswirkungen:
besonderer Kündigungsschutz,
besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
Betreuung durch spezielle Fachdienste.
jedoch nicht: Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.

Wer kann gleichgestellt werden?


Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes),
mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IX, die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73 SGB IX) nicht erlangen oder nicht erhalten können.

Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind. Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmassnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation. Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können unter anderem sein: wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz, dauernde verminderte Belastbarkeit, Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit, auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter, eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung. Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen. Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen.......................

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26182/Navigation/zentral/Buerger/Behinderungen/Gleichstellung/Gleichstellung-Nav.html

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Ninus

43, Weiblich

Beiträge: 113

Re: "Nur" GdB 30?

von Ninus am 10.09.2012 21:52

Danke ihr Beiden,

dann werde ich wohl versuchen eine Gleichstellung für meinen AG zu bekommen

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