Teilerwerbsminderungsrente?!

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concha

-, Weiblich

Beiträge: 614

Teilerwerbsminderungsrente?!

von concha am 12.08.2011 21:06

Hallo,

bin jetzt schon seit längeren wieder krank geschrieben und befasse mich jetzt mit dem Thema Teilerwerbsminderungsrente.
Ich verstehe nur noch nicht so ganz wie sich eine Teilerwerbsminderungsrente ausrechnen lässt? Man bekommt doch dann ein Teil vom Arbeitgeber und ein Teil von der RV?! Wie viel würde man bekommen?! Und wer legt die Stunden fest wie lange ich noch arbeiten kann? Stellt man den Antrag ganz "normal" bei der RV?

puuuh....

lg
concha

Antworten

Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4773

Re: Teilerwerbsminderungsrente?!

von Leya am 13.08.2011 07:16

Hallo Concha,

tut mir leid, dass es Dir nicht gut geht.

Nicht erwerbsfähig und trotzdem versorgt: Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch stundenweise oder gar nicht mehr arbeiten können. Helfen Ihnen die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen nicht, kommt für Sie eine Rente in Betracht.
Quelle: DRV

Ich denke, man stellt keinen Antrag auf TEIL-erwerbsminderungsrente, sondern auf Erwerbsminderungsrente und ein Arzt der Rentenversicherung legt dann fest, wie viele Stunden man seines Erachtens noch arbeiten kann, woraus sich dann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen und Bestimmungen die Art der Rente (Voll- oder Teilerwerbsminderungsrente) und deren Höhe sowie die eventuellen Grenzen eines Hinzuverdienstes ergeben. Also, Du bekämst dann ggf. eine Rente und dürftest hinzuverdienen, wobei es bei dem Hinzuverdienst Grenzen zu beachten gibt.



Vielleicht von der Deutschen Rentenversicherung beraten und mögliche Rentenhöhen und Hinzuverdienstmöglichkeiten ausrechnen lassen (persönlich, per Mail oder telefonisch)?: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Navigation/Beratung_node.html

So sehen sie aus, der Antrag auf Rente und die dazu gehörige Anlage




Rente bei voller Erwerbsminderung

Ein Versicherter mit

X Versicherungs­jahren (siehe links in der Tabelle)

hat Anspruch auf diese Monatsrente


I. bei einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verdienst (70 %vom Durchschnitt =0,7 EP**)

II. bei einem insgesamt durchschnitt­lichen Verdienst (100 % vom Durchschnitt = 1,0 EP**)

III. bei einem insgesamt überdurchschnittlichen Verdienst (130 %vom Durchschnitt1,3 EP**)


alte Bundesländer

Versicherungsjahre *__ I_____________ II_____________III
25_______________ 476,00 EUR____ 680,00 EUR_____ 884,00 EUR
30_______________ 571,20 EUR____ 816,00 EUR____ 1060,80 EUR
35_______________ 666,40 EUR____ 952,00 EUR____ 1237,60 EUR
40_______________ 761,60 EUR____ 1088,00 EUR____1414,40 EUR
45_______________ 856,80 EUR____ 1224,00 EUR____1591,20 EUR


neue Bundesländer

Versicherungsjahre * ___I___________II_____________III
25_______________ 422,28 EUR___ 603,25 EUR____ 784,23 EUR
30_______________ 506,73 EUR___ 723,90 EUR_____941,07 EUR
35_______________ 591,19 EUR___ 844,55 EUR____1097,92 EUR
40_______________ 675,64 EUR___ 965,20 EUR____1254,76 EUR
45_______________ 760,10 EUR___1085,85 EUR____1411,61 EUR




Die Werte sind bis zum 30. Juni 2011 gültig. Die ermittelten Beträge basieren auf dem
aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR beziehungsweise von 24,13 EUR Rentenwert (Ost).
Sie vermindern sich bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres um
einen individuellen Abschlag (maximal 10,8 %).

* Inklusive Zurechnungszeit, aber ohne individuelle Abschläge. Die Rentenminderung
durch Abschläge wird zumindest teilweise durch die Verlängerung der Zurechnungszeit vom 55. auf das 60. Lebensjahr ausgeglichen. Bitte lesen Sie auch Seite 24.
** EP = Entgeltpunkt. Einen Entgeltpunkt erhalten Sie für ein Jahr Beitragszahlung
nach dem statistischen Jahresdurchschnittsverdienst (vorläufiger Wert für 2011
= 30 268 EUR).


Quelle:

Broschüre Erwerbsminderungsrente

Bei der Teilerwerbsminderungsrente würden die Beträge m. E. halbiert werden.

Auch Infos: http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_e067.htm

Ein Grob-Berechner: http://www.haspa.de/Haspa/Privatkunden/HaspaVorsorge/Kalkulator/[email protected]






Mir fällt gerade ein: Ich glaube, es ist der Regelfall, dass Erwerbsminderungsrenten auf Zeit bewilligt werden und dass bei zeitlich befristeter Erwerbsminderungsrente die Rentenzahlung erst ab dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnt.


Hinzuverdienst:



......Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) darf ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch bis zu 400 € (brutto) im Monat hinzuverdient werden. Bei (...) der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) (...) gilt jeweils eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom Rentenversicherungsträger für jeden Rentner gesondert berechnet werden muss; sie beträgt (...) bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens 881,48 € (neue Bundesländer: 782 €) (...) brutto monatlich.

Erzielt ein Versicherter neben dem Bezug einer dieser Renten durch Arbeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger höhere Einkünfte, wird ihm die Rente unter Umständen entzogen, weil anzunehmen ist, dass er wieder arbeiten kann und deshalb nicht mehr in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Arbeitet er jedoch nachweislich auf Kosten seiner Gesundheit, d.h. mehr als ihm gesundheitlich zumutbar ist, wird die Rente trotz des Hinzuverdienstes weitergezahlt. Es gelten dann Hinzuverdienstgrenzen, die ähnlich wie bei den Altersrenten (siehe oben) individuell errechnet werden, zumindest aber Mindesthinzuverdienstgrenzen.

In Abhängigkeit vom Hinzuverdienst werden die Berufsunfähigkeitsrente und die Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel, die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe der vollen Berufsunfähigkeitsrente, in Höhe von zwei Dritteln der Berufsunfähigkeitsrente oder in Höhe von einem Drittel der Berufsunfähigkeitsrente, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte und die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels gewährt. Werden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Rente überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden.

Wie bei den Altersrenten kann die Hinzuverdienstgrenze bis zu zweimal im Laufe eines Kalenderjahres bis zum Doppelten des für einen Kalendermonat geltenden Wertes überschritten werden, ohne dass es dadurch zu einer Rentenminderung kommt.

Als Hinzuverdienst werden bei der Berufsunfähigkeitsrente, der Erwerbsunfähigkeitsrente, der Rente für Bergleute und der Erwerbsminderungsrente nicht nur Einkünfte aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus einer selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt, sondern unter Umständen auch bestimmte Sozialleistungen wie z.B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld.

Bei der Erziehungsrente, der Witwen(r)rente und der Waisenrente gelten keine festen Hinzuverdienstgrenzen. Das neben solchen Renten bezogene Einkommen wird jedoch in der Regel zu 40 % auf die Rente angerechnet, soweit es den jeweils maßgebenden Freibetrag übersteigt (Einkommensanrechnung).

Der Rentenberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger Änderungen seines Einkommens umgehend mitzuteilen. Eventuell "zu viel" bezogene Renten werden grundsätzlich zurückgefordert.....


Quelle: Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Wiki schreibt auch etwas dazu.


Gruß

Leya

Antworten Zuletzt bearbeitet am 13.08.2011 07:29.

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