Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

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Suzan

61, Weiblich

Beiträge: 8

Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von Suzan am 01.10.2008 10:55

Hallo ich bin Suzan und neu bei Euch.Hatte vor einigen Monaten neben meinem SLE einen Herzinfakt mit anschl.Stens.Habe dann gedacht,stellste einen Antrag auf Behindertenprozente.Jetzt kommt der Bescheid...30% auf beides.Kann mir einer von euch vieleicht helfen was den Wiederspruch gegen den Versorgungsausgleich betrifft ?Es kann doch nicht sein das ich nur 30% bekomme.Für eure Hilfe schon jetzt lieben Dank eure Suzan

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shmoky

61, Männlich

Beiträge: 1155

Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von shmoky am 01.10.2008 11:12

Hallo Suzan.
Spreche das mit deinem Doc durch und dann auf JEDEN Fall Wiederspruch einlegen., per Einschreiben.
Dann müssen die Ämter reagieren, viel Schlechter kanns ja nicht werden. Habe 70 % GdB.
Kann natürlich sein. das Du zum Vertrauensarzt mus.
Gruß Peter.

Am Morgen ein Lächeln, und Dir gehts hoffendlich etwas Besser.Deinen Kampf mit dem Wolf kannst Du nicht Gewinnen, nur versuchen ihn Gleich zu Stellen.

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carla
Gelöschter Benutzer

Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von carla am 01.10.2008 11:21

Hallo Suzan,
ih würde dir raten lieber ein Verschlechterungsantrag nach einem halben Jahr zu stellen, denn diese Widersprüche dauern teilweise ewigkeiten und werden oft abgelehnt. (So meine Erfahrungen) Dessweiteren achten die Versorgungsämter auch genau drauf, ob die Beschwerden bereits ein halbes Jahr andauern, oder man davon aus gehen kann das es über ein halbes Jahr dauern wird. Traurig aber war, da ist der SLE noch nicht so bekannt.

lg
Carla

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mmair

51, Weiblich

Beiträge: 988

Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von mmair am 01.10.2008 13:06

Hallo Suzan, und Willkommen ins Forum. Ob gleich weiderspruch oder mit der zeit in verschlimmerungantrag zustallen ist schwerig. Kannst viellecht beides versuchen? Erst weiderspruch wenns nochmal 30 kommt dann abwarten und Bereichte von Arzt sammlen dann der verschlimmerungsantrag stellen.

Wie gehts ihnen nach der Herzinfarkt? Gut ausgeheilt oder hast du noch leistungsminderung? Du bist noch jung, ist in deiner familie Herzprobleme? Oder ein besondere grund warum? Wie lauft das SLE bei dir? Schubweis? Wie ist das behandelt (Medikament)? Wie wirkt das auf deiner alltags?

Nach der GdB Anhaltspunkten

Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen (z.B. Ballondilatation) ist der GdB/MdE-Grad von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist der GdB/MdE-Grad nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.

Nach einem Herzinfarkt ist die GdB/MdE-Bewertung von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.


Wegen SLE

Die Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdB/MdE-Grad von 50 nicht unterschritten werden.


Allgemein sind der einzelen bewertung (krankheiten) nicht zusammen gerechnet. Der Gesamt GdB ist der total auswirkung aller funktionsbeeintachtigung auf das tagliche Leben.

19

Gesamt-GdB/MdE-Grad



(1) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar (unter Berücksichtigung der Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB/MdE-Grades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE-Werte angegeben sind.

Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung
(siehe Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw.

(3) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:

*

Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.

Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes mit einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der behinderte Mensch in drei verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens betroffen, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung entsprechend bei der Gesamt-Beurteilung zu beachten ist.

*

Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken.

Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z.B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen.

*

Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.

Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwererer Leistungsbeeinträchtigung liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden an einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass sich die anderen beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig auswirken können.

*

Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.

Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung an demselben Bein.


Anhaltspunkte

Viel glück!

LG
Monique

Man muss das Beste hoffen, das Schlimmste kommt von ganz alleine.
Having Lupus wouldn't be so annoying if it weren't for the advice of other people.

Antworten Zuletzt bearbeitet am 01.10.2008 13:11.

Suzan

61, Weiblich

Beiträge: 8

Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von Suzan am 02.10.2008 09:55

Hallo zusammen,ersteinmal vielen lieben Dank für eure Komentare zu meinem Problem.Hat mich in jedem Fall darin bestärkt Wiederspruch einzulegen.Bin zwar noch voll im Beruf und brauche die Prozente im Moment vieleicht noch nicht,aber wenn es dem Ende zugeht brauche ich sie gar nicht mehr...Also auch wenn es dauert ich ziehe den Wiederspruch durch.Habe in der Reha gelernt,es gibt gesunden und ungesunden Stress.Das Versorgungsamt bekommt jetzt den ungesunden Stress und ich hoffendlich den gesunden.Denn noch geht es mir den Umständen nach gut auch wenn ich nach dem Infakt nicht mehr ganz sooo schnell bin wie vorher.Aber wie war das " in der Ruhe liegt die Kraft " Und schlimmer kann es ja nicht kommen.Wie gesagt lieben Dank an EUCH eure Suzan

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Stiefel

57, Weiblich

Beiträge: 460

Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von Stiefel am 02.10.2008 19:09

Hallo Suzan

Es ist gut das es dir nach dem Infakt besser geht. Wenn Du Widerspruch einlegst denke mit daran ein weiteres Attest und eine SLE Kurzfassung (Bericht über Lupus) mit dabei zu legen damit die sehen womit sie zu tun haben.
Solltest du auf 50% und höher eingestuft werden musst du es dem Arbeitgeber mitteilen nicht vorher!Dann hast du einen besonderen Kündigungsschutz und weitere Betreuung was deinen Job angeht übernimmt das zuständige Integrationsamt in deiner Nähe . Der Arbeitgeber ist nämlich dann verpflichtet es zu melden! Wenn in euren Betrieb mehr wie 15 Vollbeschäftigte sind! Wenn nicht, musst du dich darum kümmern. Ganz wichtig noch nichts von Schwerbehinderung erwähnen sonst kann es passieren das der sich vorher von Dir verabschiedet! Ich drück dir feste die Daumen
LG Stiefel


[Es kann nur noch härter werden.

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mmair

51, Weiblich

Beiträge: 988

Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von mmair am 02.10.2008 19:47

Solltest du auf 50% und höher eingestuft werden musst du es dem Arbeitgeber mitteilen nicht vorher!Dann hast du einen besonderen Kündigungsschutz und weitere Betreuung was deinen Job angeht übernimmt das zuständige Integrationsamt in deiner Nähe .


Nicht ganz. Bereits ab 30% hat mann kündingungsschutz.

Gleichstellung

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber mindestens 30 können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Mit einer Gleichstellung können alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht in Anspruch genommen werden. So können Arbeitgeber finanzielle Leistungen zur Einstellung und Beschäftigung erhalten. Gleichgestellte Menschen werden bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Es können Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung in Anspruch genommen werden. Der technische Beratungsdienst und Integrationsfachdienst stehen zur Beratung und Betreuung zur Verfügung. Es gilt der besondere Kündigungsschutz. Ferner können gleichgestellte behinderte Menschen die Schwerbehindertenvertretung mitwählen. Nicht in Anspruch genommen werden können dagegen der Zusatzurlaub, die unentgeltliche Beförderung und die vorgezogene Altersrente.

Eine Gleichstellung erfolgt nicht bereits bei Arbeitslosigkeit an sich. Vielmehr müssen Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allgemeine betriebliche Veränderungen, von denen nicht behinderte Menschen gleichermaßen betroffen sind, rechtfertigen noch keine Gleichstellung. Dies gilt ebenso für fortgeschrittenes Alter, fehlende Qualifikationen oder eine allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation.

Behindertenrecht

LG
Monique

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Stiefel

57, Weiblich

Beiträge: 460

Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von Stiefel am 02.10.2008 22:15

nur zur info zum kündigungsschutz lg stiefel


sgb IX(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 85 – 92 SGB IX ist ein Kernstück des Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX).

Den besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX genießt ein Arbeitnehmer nur, wenn es sich bei ihm um einen schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX handelt. Danach sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Den besonderen Kündigungsschutz genießen daneben auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nach § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden.

Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage bis zum 01.05.2004 war anerkannt, dass auch Personen, die vor Ausspruch der Kündigung beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hatten, den Sonderkündigungsschutz bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens in Anspruch nehmen konnten.

Nach § 90 Abs. 2a SGB IX, der durch das Gesetz zur Förderung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 in das SGB IX eingefügt wurde, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzes keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Ein Nachweis liegt vor, wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt hat oder ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt. Eine vorherige Vorlage des Bescheides beim Arbeitgeber ist nicht notwendig. Kündigungsschutz besteht auch, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist.

Keine Anwendung finden die Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes nach § 90 Abs. 2a SGB IX auch, wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Der besondere Kündigungsschutz gilt danach unter folgenden Voraussetzungen:

* Es muss ein Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt worden sein. Dies muss mindestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigungserklärung erfolgt sein.
* Das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde bzw. die Agentur für Arbeit hat innerhalb der 3 Wochenfrist keine Entscheidung getroffen. Dies beruht nicht allein auf fehlender Mitwirkung des Antragstellers.
* Wenn eine Feststellung des Versorgungsamtes bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde über einen GdB unterhalb von 50 bzw. eine ablehnende Entscheidung der Agentur für Arbeit erstinstanzlich erfolgt ist, findet der besondere Kündigungsschutz auch dann keine Anwendung, wenn gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt worden sind, d. h. diese noch nicht rechtskräftig ist.

Zustimmung des Integrationsamtes: Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Die erforderliche Zustimmung ist der wesentliche Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes. Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären (vgl. Kündigungsschutzverfahren). Die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden. Wenn der besondere Kündigungsschutz nach den Feststellungen des Integrationsamtes keine Anwendung findet, wird ein sog. Negativattest erteilt. Dieses hat im Zweifelsfall die Wirkung einer erteilten Zustimmung und berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung. Die Zustimmung ist notwendig für die ordentliche (§§ 85 ff. SGB IX) und die außerordentliche Kündigung (§ 91 SGB IX) durch den Arbeitgeber.
Zustimmungsfrei ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch

* einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
* eine Kündigung von Seiten des schwerbehinderten Menschen oder durch
* Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist hingegen zustimmungspflichtig, wenn sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, teilweiser und voller Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (vgl. erweiterter Beendigungsschutz, § 92 SGB IX).

Der Kündigungsschutz in Teil 2 SGB IX ist ein zusätzlicher Schutz. Daneben hat der schwerbehinderte Mensch wie jeder Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dabei ist das Kündigungsverfahren gemäß SGB IX dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren nach dem KSchG vorgeschaltet. Erst nach zustimmender Entscheidung durch das Integrationsamt kann die Kündigung ausgesprochen werden. Daran anschließend kann von dem Arbeitnehmer die Kündigung angefochten werden. Nach § 4 Satz 1 KSchG sind alle Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen können, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Nach der Regelung in § 4 Satz 4 KSchG beginnt in den Fällen, in denen die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, die Klagefrist erst zu laufen, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes auch dem Arbeitnehmer zugestellt ist.

Wenn der Arbeitgeber die Zustimmungsbedürftigkeit nicht kennt und ein Verfahren beim Integrationsamt nicht einleitet, kann die Auffassung vertreten werden, dass die Klagefrist in diesem Fall nicht zu laufen beginnt, und das Klagerecht nur durch Zeitablauf verwirkt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch empfohlen, in diesen Fällen alle Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen können, damit insbesondere auch die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage geltend zu machen.

Verzichtet der schwerbehinderte Mensch etwa durch eigene Kündigung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf den besonderen Kündigungsschutz oder schließt er einen Abwicklungsvertrag, hat er nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb möglicherweise finanzielle Nachteile in Kauf zu nehmen, wie z. B. eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes.

Ausnahmeregelungen: Einige Ausnahmen von der notwendigen Zustimmung des Integrationsamtes bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber enthält § 90 SGB IX. Hiernach ist u.a. die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen innerhalb von 6 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses zustimmungsfrei (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Es genügt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der Sechsmonatsfrist erklärt, selbst wenn die Kündigungsfrist danach endet. Zustimmungsfrei sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Kündigungen von schwerbehinderten Menschen, die sozial abgesichert sind (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX); ferner Kündigungen der in § 90 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB IX genannten Beschäftigungsverhältnisse.

Zustimmung des Integrationsamtes bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit schwerbehinderten Arbeitnehmern (Übersicht)


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Stiefel

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Re: Wiedersprüche beim Versorgungsamt.

von Stiefel am 03.10.2008 10:35

Dir Quelle könnt Ihr HierFinden


[Es kann nur noch härter werden.

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