Suche nach: "widerspruch versorgungsamt"

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sungmanitu-...

-, Weiblich

Beiträge: 773

Re: Schwerbeschaedigtenbescheid bekommen

von sungmanitu-wakan am 11.09.2008 16:48

Hallo Marion,
ich habe bei der ersten Beantragung auch GdB 50 bekommen.
Zu der Zeit waren für mich vor allem die 5 Tage Zusatzurlaub und der erweiterte Kündigungsschutz wichtig, sowie die Tatsache das ich mich weigern konnte Überstunden zu machen. (da hab ich noch arbeiten können)
2006 kam vom Versorgungsamt eine Überprüfung - die dachten wohl der Lupus ist in der Zwischenzeit wieder im Wald verschwunden oder so...
Ich habe dann zusammen mit den verlangten Befunden einen Verschlechterungsantrag gestellt und nach Ablehnung und Widerspruch:

"Sie schreiben ich sei in meiner „Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt“. Das stimmt nicht.
Laut Broschüre „Nachteilsausgleiche“ des Landesversorgungsamtes erhält das Merkzeichen „G“ „wer infolge einer altersunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. ...“
In Schubsituationen, welche immer wieder für einige Tage eintreten, bin ich nahezu bewegungsunfähig und an die Wohnung gebunden!
Auch ansonsten ergeben sich für mich „erhebliche Schwierigkeiten“, die Gehstrecke ist eingeschränkt, durch plötzliche Erschöpfungszustände sind Pausen erforderlich, was den Gehbereich auf Bereiche beschränkt innerhalb derer Sitzmöglichkeiten vorhanden sind.
2 km sind für mich oft nicht zu bewältigen.
Es ist mir nicht möglich den Bus zu benutzen da ein Sitzplatz nicht garantiert ist und ich im Stehen – wegen der mangelnden Kraft der Hände - nicht in der Lage bin mich festzuhalten.

Sicher ist der Belastungszustand schwankend. Es kann aber bei schubweise verlaufenden Erkrankungen wie dem LEV , wo man nie weiß wann der nächste Schub kommt, wie lange er dauert, nicht sein, das der Grad der Behinderung und etwaigige Zusatzzeichen sich nach den Einschränkungen zu „guten“ Zeiten oder nach einer Art Durchschnitt richten!
Vielmehr müssen GdB und Zusatzzeichen auf die Einschränkungssituation innerhalb eines Schubes abstellt werden.

Deshalb erwarte ich eine erneute Überprüfung und Bewilligung meines Antrages."

70 und "g" bewilligt bekommen.

Außerdem habe ich in einer Anlage ganz ausführlich geschrieben was für Beeinträchtigungen ich bei der Verrichtung täglicher Dinge gegenüber einem Gesunden habe. Das steht ja in den Arztbriefen nicht so drin.

Ich habe das hier so ausführlich reingesetzt, weil das vielleicht noch andere gebrauchen können.
Du mußt natürlich für dich einschätzen ob dir die 50 reicht.
Meiner Erfahrung nach verfahren die Versorgungsämter ganz unterschiedlich und ein hartnäckiger Widerspruch bringt meistens was.
Gruß Susanne

Erst habe ich gemerkt, daß es so ist -
und dann habe ich begriffen warum es nicht anders sein kann.
Und doch will ich das es anders wird!
Tucholsky

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mondbein

62, Weiblich

Beiträge: 733

Re: Schwerbeschaedigtenbescheid bekommen

von mondbein am 23.09.2008 00:08

Guten Abend allerseits,

ich habe nach abgeschmettertem Widerspruch und darauf folgender Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz 70% und das Merkzeichen G bekommen - dafür habe ich allerdings einen Anwalt bemühen müssen...
Da ich nicht mehr arbeite, ist der GdB gar nicht mehr so wichtig für mich, ich war halt einfach sauer, dass man vom Versorgungsamt so abgekanzelt und abgewimmelt wird und deshalb habe ich das volle Programm durchgezogen.
In drei Jahren ist übrigens eine Nachuntersuchung angekündigt, da man von einer Verbesserung meines Gesundheitszustandes ausgeht - da keimt doch Hoffnung auf, nicht wahr?

Liebe Grüße
Monika

Die beste Medizin gegen entgleiste Größenordnungen ist die Lektüre von Todesanzeigen.

Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht.
Václav Havel

Ewig währt am längsten!

Antworten Zuletzt bearbeitet am 23.09.2008 01:38.

Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4773

Lupus und Schwerbehindertenausweis - Rechtsweg lohnt sich

von Leya am 26.11.2008 01:19

Hallo,

ich bin gerade auf etwas gestoßen, was vielleicht doch dem einen oder anderen Mut macht (zumindest was den Behindertenausweis betrifft):

M142-Grad-der-Behinderung-bei-festgestelltem-Lupus-erythematodes-liegt
-bei-einem-durchschnittlichen-GdB-i-H-v--60-v-H-.php" target="_blank">http://www.ra-buechner.de/meldungen/
M142-Grad-der-Behinderung-bei-festgestelltem-Lupus-erythematodes-liegt-
bei-einem-durchschnittlichen-GdB-i-H-v--60-v-H-.php


....Grad der Behinderung bei festgestelltem Lupus erythematodes liegt bei einem durchschnittlichen GdB i.H.v. 60 v.H......Dabei weisen 82,6% der Anerkennungen durch das Versorgungsamt einen GdB von mindestens 50% und 33,7 % einen GdB von mehr als 80 % aus. Die Studie zeigt, dass sich der Rechtsweg
( Widerspruch, Klage ) bei Nichtanerkennung durch das Versorgungsamt durchaus lohnt.


Gruß

Leya

Antworten Zuletzt bearbeitet am 26.11.2008 01:20.

Lila43

59, Weiblich

Beiträge: 78

Re: Schwerbeschaedigtenbescheid bekommen

von Lila43 am 05.12.2008 16:40

Hallo ihr Lieben

Ich habe gestern Nachricht vom Versorgungsamt bekommen, 90% GdB. Das Merkzeichen "G" habe ich trotz der Luftnot nicht bewilligt bekommen. Am 17. habe ich einen Termin beim Lufa, mal sehen ob wir dann Widerspruch einlegen. Irgendwie ist es ganz schön depremierend so hoch eingestuft zu werden.

Bis bald

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Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4773

Re: schwerbehinderung "g"??

von Leya am 25.12.2008 02:41

Hallo Julia,

dies ist keine Rechtsberatung, sondern ausschließlich meine persönliche Meinung.

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" sind festgelegt.

Siehe hierzu bitte die Seiten 136 - 138 der Broschüre
"Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit" (AHP).

Diese Broschüre kann über den entsprechenden Link auf dieser Seite heruntergeladen werden:
10588/anhaltspunkte__fuer__%3Cbr%20/%3Edie__aerztliche
__gutachtertaetigkeit.html" target="_blank">
http://www.bmas.de/coremedia/generator/
10588/anhaltspunkte__fuer__%3Cbr%20/
%3Edie__aerztliche__gutachtertaetigkeit.html



Hier kann Du auch ein Urtel des Landessoizialgerichtes NRW zu "G" lesen:

Zitat aus

LSG NRW - L 10 SB 112/04 - Urteil vom 27.08.2008

http://vsbinfo.de/content/view/529/13/

...Gemäß § 146 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (ob durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Eine übliche Wegstrecke ist eine solche von 2 km, die bei normalem Gehtempo (ca. 4 km/h) in etwa 30 Minuten zurückgelegt wird (BSG, Urteile vom 13.08.1997 - 9 Rvs 1/96 - und vom 27.08.1998 - B 9 SB 13/97 R -).

Nach Nr. 30 Abs. 3 bis 5 der AHP, denen im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung normähnliche Wirkung beizumessen ist (BSG, Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/39 -, SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 5), sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenkes, des Knie- und Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen bei dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Bei hirnorganischen Anfällen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei geistig Behinderten sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht alltäglich benutzen, nur schwer zurecht finden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB um 100 immer und mit einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (zu diesen Regelfällen vgl. BSG, Urteil vom 13.08.1997 - 9 RVs 1/96 -; Urteil des Senats vom 17.01.2007 - L 10 SB 101/03 -).....



Je nach Art Deiner Einschränkung der Gehfähigkeit könnte Dir also durchaus "G" zustehen.

Wenn ich es richtig verstehe, dann hast Du Deinen Schwerbehindertenausweis bereits seit September.
Die Frist für einen Widerspruch ist also abgelaufen.
Ich könnte mir deshalb vorstellen, dass Du vielleicht einen Verschlechterungsantrag stellen müsstest. Nach dem Text, den ich im Folgenden zuerst zitiere, bedeutet das aber, dass sich der GdB geändert haben muss (mindestes + 10% oder - 10%). Ein "Antrag" auf ein zusätzliches "G", ohne, dass sich der GdB verändert hat, käme danach gar nicht in Betracht. So verstehe ich es jedenfalls.
Was mich stutzig macht, ist der Hinweis auf Seite 65, danach gilt auch eine Änderung der Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche.
Danach wäre es dann doch wieder möglich. Vielleicht. Zitat unten.

Hier die Quelle,
Broschüre "Behinderung und Ausweis"
der Freien und Hansestadt Hamburg
Download über einen Link auf dieser Seite
http://www.hamburg.de/integrationsamt/veroeffentlichungen/115198/behinderung-und-ausweis.html

Seite 58

Änderung des Feststellungsbescheides/des Ausweises
1. Auf Antrag des (schwer-) behinderten Menschen:
a) Änderung des Gesundheitszustandes:
Feststellungen der Versorgungsämter über eine Behinderung, den Grad der Behinderung
und die gesundheitlichen Merkmale können geändert werden, wenn sich
die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben (positiv
oder negativ). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sich der Grad der Behinderung
durch Verschlimmerung oder Besserung der Behinderung um wenigstens
10 nach oben oder unten ändert oder wenn Merkzeichen im Ausweis zusätzlich
vermerkt werden oder wegfallen sollen.
Das Versorgungsamt prüft die Voraussetzungen ähnlich wie beim Erstantrag (Seite
8). Die Überprüfung kann auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird, z.B.
wenn
– sich die Behinderung entgegen der Annahme des Antragstellers nicht verschlimmert,
sondern gebessert hat,
– die frühere Bewertung unrichtig war.
...........


Seite 65
2. Von Amts wegen:
a) Änderung des Gesundheitszustandes:
Ein rechtswirksamer Feststellungsbescheid kann auch bei Nachprüfung von Amts
wegen nur geändert werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse nach
der letzten Feststellung wesentlich positiv oder negativ geändert haben. Eine wesentliche
Änderung im Ausmaß der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte
Gesundheitszustand mehr als 6 Monate angehalten hat oder voraussichtlich
anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche
Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden gesundheitlichen Voraussetzungen
für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden
oder
entfallen sind. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn eine Gesundheitsstörung,
ohne sich verändert zu haben, lediglich abweichend beurteilt wird. Nach
der Behandlung von Krankheiten, bei denen die Entwicklung noch ungewiss ist (z.
B. bösartige Geschwulstkrankheiten), wird vor Herabsetzung des GdB noch eine
Zeit der Heilungsbewährung abgewartet.


Ich würde zunächst die Nachteilsausgleiche ansehen (hat Dani schon einmal in einem Deiner Threads verlinkt) und dann entscheiden, ob Du ein "G" wirklich "brauchst". Falls ja, rufe beim Versorgungsamt an und frage nach, wie das entsprechende Verfahren wäre. Oder lasse Dich von einem Sozialverband beraten. Ich habe für mich den SoVD ausgewählt. (http://www.sovd.de/sozialverband_deutschland.0.html ).

Hier gibt es übrigens eine Super-Formulierung von Sungmanitu-Wakan in einem Widerspruch bezüglich "G":
http://lupuslive.yooco.de/beta/forum/show_thread.html?id=1029675&p=2


Gruß

Leya



Antworten
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