Schwerbehinderung "nur" GdB 20

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Sunny05

61, Weiblich

Beiträge: 15

Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von Sunny05 am 22.10.2011 22:07

Hallo,
heute nach fast 4 Monaten hab ich den Bescheid mit 20 bekommen. Jetzt bin ich mir nicht sicher ob ich dagegen
Widerspruch einlegen soll.
Seit 18 Jahren habe ich Systemischen Lupus Erythematodes  und werde mit Metex, Prednison und Resochin behandelt.
Sjörgrens Syndrom kommt seit kurzem nun dazu und es tendiert zur Rheumatoiden Arthritis (Errosionen in den Finger und Handgelenken sind im MRT zu sehen gewesen. In beiden Handgelenken habe ich Knochenmarködeme und leide and Depressionen und Panikattaken die ich aber mit Medikamenten einigermaßen im Griff habe.
Nach einem schweren Schub wurde vor 5 Jahren eine Vernarbung im rechten Lungenflügel festgestellt.

Für eure Meinungen und Erfahrungen in Sachen Schwerbehinderten Ausweis wär ich euch sehr dankbar!
Vielen Dank im Voraus
lg Manuela

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teufi

-, Weiblich

Beiträge: 271

Re: Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von teufi am 22.10.2011 22:16

Liebe Sunny,
Ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, glaube auch, dass Du dabei Erfolg haben wirst.
Ich habe z.B. 100% mit B und G. Du mußt kämpfen, leider. Zu Deinen anderen Fragen kann Dir Leya bestimmt mehr sagen.
lg. teufi

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Howlingwolf

46, Weiblich

Beiträge: 164

Re: Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von Howlingwolf am 23.10.2011 00:06

Hi Manuela,

ich schließe mich Teufis Meinung an, lege sofort Widerspruch ein, 20 sind definitiv zu wenig, Deine Beschwerden sind nicht ohne, sie erschweren Dir das Leben tagtäglich aufs neue und Du musst schon viel Energie aufwenden, um einigermaßen durch den Tag zu kommen.

Ist der Wolf dann endlich gebändigt bleibt oft keine Kraft für den Rest des Tages, manchmal reicht kraulen nicht aus um einen Wolf zu besänftigen. Man kennt Tricks und Kniffe, Medikamente, Meditation, Yoga, Kaffee, Hypnose, Naturheilkunde was auch immer: Jede Person hat ihr eigenes Waffenarsenal, um den Wolf zu verscheuchen. Ein gesunder Mensch wird nie so eingeschränkt leben müssen, er muß nicht erst seine Knochen zusammen sammeln, sich Mut machen um sich auf zu raffen und zusätzlich noch Dompteur spielen. Man hat echt zu tun mit lupus und das muß "gewürdigt" werden, so doof wie das auch klingt.

Der Sjögren greift leider Gottes auch das zentrale Nervensystem an, es ist schwer zu bestimmen, ist es nun der Lupus oder das Sjögren Syndrom, wie genau nun Deine einzelnen Erkrankungen aufgeschlüsselt werden, kann ich Dir leider nicht sagen, aber ich habe vor vielen Jahren nur auf Grund der Diagnose "Kollagenose" schon 30 erhalten, mein Verschlimmerungsantrag wird sicher höher ausfallen, ich rechne mit 50-60. Du solltest mindestens 50 erhalten.

Ich weiß, immer kämpfen zu müssen ist nervenaufreibend und kräftezehrend, oft möchte man es dabei belassen, denkt:"Ach, schxxx drauf! Wieso soll ich mich da jetzt so reinhängen, ich kann oft nicht mal mehr zum Bäcker gehen oder klar denken, ist mir zuviel!" Aber die Mühe lohnt sich, es winken Vergünstigungen und wer hat schon unendlich viel Geld zur Verfügung? Widerspreche möglichst bald, hier kannst Du Dich ja darüber ärgern, daß Du viel zu niedrig eingestuft wurdest und dadurch zusätzlichen Stress hast!

Ganz liebe Grüße und positive Vibes zum Dranbleiben schickt Dir Natasha :)

Auf Regen folgt immer Sonnenschein!

Antworten Zuletzt bearbeitet am 23.10.2011 00:11.

Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4778

Re: Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von Leya am 23.10.2011 00:59

Hallo Sunny,

20 % erscheinen mir äußerst unangemessen.

Ich könnte allerdings auch nicht sagen, was vielleicht angemessen wäre, denn für die Beurteilung kommt es überwiegend darauf an, welche Funktionsbeeinträchtigungen Du durch Deine Erkrankungen hast. Einige Therapien werden ebenfalls bei der Einstufung berücksichtigt.

Wenn Du oder Dein Arzt z. B. nur Unterlagen eingereicht haben, aus denen sich keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, sondern nur die Bezeichnungen Deiner Erkrankungen, kann das Integrationsamt daraus wenig entnehmen.

"Normale" Ärzte bezeichnen in ihren Berichten meist nur die Diagnose. Weniger die Auswirkungen. Aber um die Auswirkungen geht es bei einer Beruteilung einer Schwerbehinderung hauptsächlich.

Es ist daher meist an uns, genau zu bezeichnen, wie uns die Erkrankung und auch deren Therapie beeinträchtigt.
Das fällt aber gar nicht so leicht, schließlich haben wir meist z. B. unser Tempo schon verringert, weil wir so schnell gar nicht können und und und, so dass die Beeinträchtigung, nicht mehr so auffällt, weil sie zur Routine geworden ist.
Ich habe mir daher vor der Antragstellung über einige Zeit alle Beeinträchtigungen aufgeschrieben.

Außerdem habe ich mir die Broschüre "Behinderung und Ausweis angefordert. Heute gibt es auch die Möglichkeit, diese herunterzuladen: http://www.hamburg.de/integrationsamt/veroeffentlichungen/115198/behinderung-und-ausweis.html

Zunächst habe ich die Broschüre gründlich durchgelesen. Sehr wichtig ist ist dies:

Zu Randnummer 8:
Hier haben Sie die Möglichkeit alle Gesundheitsstörungen möglichst mit Funktionseinbußen anzu geben, die als Behinderung festgestellt werden sollen. Dazu gehören auch Folgeschäden (z. B. Wirbelsäulenschaden nach Oberschenkelamputation) sowie Schmerzen und psychische Aus-
wirkungen. Unter Gesundheitsstörungen in diesem Sinne versteht man nicht den regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand als solchen. Vielmehr ist damit die Auswirkung der Beeinträchtigungen gemeint, die durch den regelwid rigen Körper-, Geistes- oder Seelen zustand verursacht werden. Beispiel: Führt eine Behinderung (eine Salmonellendauerausscheidung, eine tuberkulöse Erkrankung usw.) zu einer zusätzlichen psychischen Belastung, weil die Umwelt dem behinderten Menschen wegen der Ansteckungs gefahr ablehnend gegenübersteht, so sollte das ebenfalls angegeben werden.
Normale Alterserscheinungen können nicht als Behinderung anerkannt werden. Das Gleiche gilt für vorübergehende Erkrankungen, deren Auswirkungen nicht über sechs Monate zu spüren sind. Der Antragsteller sollte sich deshalb überlegen, ob er z. B. die altersbedingte leichte Weitsichtigkeit hier überhaupt angeben will; Gleiches gilt z. B. für den einwandfrei verheilten Armbruch. Das Versorgungsamt muss jede im Antrag angegebene – auch geringfügige – Gesundheitsstörung überprüfen. Die Bearbeitungsdauer würde durch solche Angaben nur unnötig verzögert. In Zweifelsfällen sollte der behinderte Mensch vor Antragstellung mit seinem Arzt sprechen. Wenn er dann immer noch nicht sicher ist, sollte er jede Gesundheitsstörung gegenüber dem Versorgungsamt angeben, die nach seiner Meinung zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt. Sofern dem Antragsteller die Diagnose seiner Gesundheitsstörung bekannt ist, ist es sinnvoll, diese einzutragen. Wenn er die genaue medizinische Bezeichnung nicht kennt, reicht es allerdings aus, wenn er die Auswirkungen der Gesundheitsstörung aufschreibt (z. B. Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Bewegungsstörungen des rechten Arms). Der Antragsteller sollte daran denken, dass er seine Angaben möglichst vollständig macht. Andernfalls kann es passieren, dass wesentliche Beeinträchtigungen beim Feststellungsverfahren des Versorgungsamtes „vergessen“ werden. Er erschwert dem Versorgungsamt die Bearbeitung, wenn er hier überhaupt keine Eintragung vornimmt, und er hat nicht die Gewähr dafür, dass auch wirklich jede Gesundheitsstörung berücksichtigt wird. Dem behinderten Menschen bleibt es nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts allerdings selbst überlassen, welche Beeinträchtigungen bei der Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft berücksichtigt werden sollen. Im Schwerbehindertenrecht gibt es nach diesem Urteil nicht den Grundsatz „Alles oder Nichts“. Der behinderte Mensch kann danach selbst entscheiden, welche Beeinträchtigungen vom Versorgungsamt berücksichtigt werden sollen und welche nicht. Die nach seinem Willen nicht zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen bleiben im Verfahren und auch bei der Feststellung des Gesamt-GdB und der Merkzeichen für die Nachteilsausgleiche außer Betracht. (Das Bundessozialgericht entsprach damit in letzter Instanz der Klage einer Frau, die sich dagegen wandte, dass ihr vom Versorgungsamt für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch außer anderweitiger Funktionsbeeinträchtigungen auch eine zunehmende Geisteskrankheit bescheinigt wurde – Urteil vom 26. Februar 1986 – 9 a RVs 4/83.) Falls der behinderte Mensch nicht ausdrücklich die Beschränkung auf einzelne Beeinträchtigungen beantragt, hat das Versorgungsamt im Feststellungsverfahren alle geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen. Wenn der Antragsteller ärztliche Unterlagen über seine geltend gemachten Gesundheitsstörungen besitzt, die nicht älter als zwei Jahre sind (z. B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten, Pflegegutachten, EKG, Labor- und Röntgenbefunde, aber auch Bescheide anderer Leistungsträger), ist es ratsam, diese Unterlagen möglichst in Kopie dem Antrag beizufügen. Die Bearbeitungszeit wird umso mehr verkürzt, je eindeutigere ärztliche Unterlagen dem Versorgungsamt vorgelegt werden können. Die ärztlichen Bescheinigungen sollten nur dann eine Angabe über den Grad der Behinderung enthalten, wenn der Arzt gleichzeitig auf die entsprechende Randnummer der Versorgungsmedizin-Verordnung (siehe Anlage C) hinweist. Dafür ist es aber wichtig, dass das Krankheitsbild und die dadurch entstehenden Funktionsbeeinträchtigungen möglichst genau beschrieben werden (Beispiel: nicht: „totaler Haarausfall“, sondern: „psychische Behinderung nach totalem Haarausfall“). Der behinderte Mensch braucht aber nicht von sich aus ärztliche Bescheinigungen, Gutachten usw. zur Vorlage beim Versorgungsamt von den behandelnden Ärzten zu verlangen. Diese Unterlagen müsste er dann selbst bezahlen, während die ärztlichen Antworten auf Anfragen des Versorgungsamtes für ihn kostenfrei sind. Beschränkungen..............

Quelle: Ab Seite 24 der Broschüre: http://www.hamburg.de/contentblob/115206/data/behinderung-und-ausweis-datei.pdf


Beim Durchlesen der Behinderungen und Einschränkungen ( ab Seite 110 der Broschüre: http://www.hamburg.de/contentblob/115206/data/behinderung-und-ausweis-datei.pdf ) habe ich mir dann aufgeschrieben, welche der dortigen Einschränkungen ich auch habe.

Hinzu kommen die Besonderheiten durch unsere Erkrankung und Therapien wie Z. B. bei einigen: Infektanfälligkeit und dadurch Infektvermeidung (keine öffentl. Verkehrsmittwl etc.) usw.

Also ausführlich zusammenstellen, wobei und in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen unsere Erkrankung uns in unseren normalen Funktionen beeinträchtigt.

Nichts hinzuerfinden, aber auch nichts weglassen.

Die Aufstellung der Funktionseinschränkungen geht dann an das Integrationsamt und eine Kopie an meine/Deine Ärzte, nicht etwa, damit sie davon abschreiben, wenn sie zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, sondern damit sie wissen, worauf das Augenmerk zu richten ist. Wie schon erwähnt, beschäftigen sie sich sonst in ihren Berichten meist nur mit den Diagnosen, nicht aber (wie die im Schwerbehindertenrecht bewanderten gutachterlich tätigen Mediziner) mit Funktionseinschränkungen.

Ich weiß nicht, ob in Deinem Bundesland die Möglichkeit des Widerspruchs auf den Bescheid gegeben ist, denn in einigen Bundesländern gibt es diese Möglichkeit nicht mehr, dort muss man stattdessen sofort klagen (uns ist ja allen klar, was das bewirken soll, nicht wahr? ) Schau einfach mal in Deinen Bescheid, denn dort steht es.

Gehen wir mal von der Möglichkeit eines Widerspruchs aus, dann kannst Du zur Fristwahrung zunächst einfach einen Widerspruch schreiben so wie auf Seite 70 der o. a. Broschüre.

Ich persönlich würde es geringfügig anders machen und " Schriftliche Begründung folgt" weglassen. Das Integrationsamt wird dann (nach meiner Erfahrung) in einem Antwortschreiben zur Begründung auffordern und für den Eingang der Begründung eine Frist setzen. Nach meinen bisherigen Erfahrungen kann man dann auch um Verlängerung der Frist bitten. ("Ich bitte um Verlängerung der Frist zur Begründung meines Widerspuchs bis zum xx.xx.xxxx. Um die Angelegenheit zu vereinfachen, erlaube ich mir, von einer Zustimmung Ihrerseits auszugehen, sofern ich keine gegenteilige Nachricht erhalte. Vielen Dank für Ihre Mühe.)

So, nun hast Du Dir genügend Zeit geschaffen, um eine ausführliche Begründung vorzubereiten, die Du dann entweder selbst ausformulierst und einreichst oder vielleicht nimmst Du Deine Aufzeichnungen auch mit zu einem Sozialverband und lässt Dich dort beraten. Das setzt voraus, dass Du dort Mitglied wirst. Dies kostet 5 € im Monat (manchmal weniger).
Ein Sozialverband kann Dich auch jetzt sofort beraten - denk bitte nur unbedingt an den fristgemäßen Widerspruch. Den müsstest Du ggf. schnell abschicken. Nach Fristablauf wäre der Bescheid rechtskräftig und dann hülfe Dir die Beratung zunächst auch nicht mehr. Aber später, bei einem eventuellen Verschlechterungsantrag.

Ich habe mit diesem Sozialverband sehr gute Erfahrungen gemacht (allerdings gehe ich nie zu ehrenamtlichen Beratern, sondern immer in ein Hauptbüro):

Sozialverband Deutschland
 http://www.sovd.de/


Diesen Sozialverband gibt es auch noch (ich habe damit keine guten Erfahrungen gemacht. Dies gilt aber selbstverständlich nur für die Mitarbeiter des VdK in meiner Heimatstadt.)

www.vdk.de


So, nun wünsche ich Dir Kraft und Durchsetzungsvermögen. Lass Dich nicht unterkriegen!


Gruß

Leya







 



Antworten Zuletzt bearbeitet am 23.10.2011 01:06.

Sunny05

61, Weiblich

Beiträge: 15

Re: Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von Sunny05 am 23.10.2011 18:46

Das ging aber schnell! Vielen herzlichen Dank für die vielen Ratschläge und das ihr euch die Zeit genomen habt mir so ausführlich zu antworten!
Das gibt mir richtig Mut doch weiter zu machen und Widerspruch einzulegen wenn ich mich durch die Links durchgearbeitet habe.Zuerst werde ich mich morgen hinsetzen
und meine Einschränkungen im Alltag aufschreiben, durch die lange Krankheit ist vieles ja für mich zur Normalität geworden.

Ich wünsch euch einen schönen Abend nochmals vielen Dank!!!
lg Grüße Manuela

Antworten

Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4778

Re: Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von Leya am 23.10.2011 19:17

Hallo Manuela,

Du schreibst

doch weiter zu machen und Widerspruch einzulegen wenn ich mich durch die Links durchgearbeitet habe.Zuerst werde ich mich morgen hinsetzen und meine Einschränkungen im Alltag aufschreiben,

Bitte beachte unbedingt die Widerspruchsfrist, sodass Du rechtzeitig, also zuerst, Widerspruch einlegst. Die Begründung kann dann später erfolgen.

Gruß

Leya

Antworten

Sunny05

61, Weiblich

Beiträge: 15

Re: Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von Sunny05 am 23.10.2011 19:35

Danke Leya,

innerhalb von vier Wochen muss der Einspruch erfolgen,
das muss natürlich an erster Stelle stehn da hast du vollkommen recht.

liebe Grüße Manuela

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Lockenfee

58, Weiblich

Beiträge: 59

Re: Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von Lockenfee am 24.10.2011 09:05

Hallo liebe Sunny,

ich hatte nach meiner Beantragung auch erst nur 20 Prozent erhalten. Habe dann Widerspruch eingelegt und siehe da (nach fast 10 Monaten) habe ich 50 % Grad der Behinderung erhalten.
Also, du siehst, Widerspruch einlegen lohnt sich.
Nur nicht verzagen und die Frist wahren.

Viel Kraft und Glück.
 

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Sunny05

61, Weiblich

Beiträge: 15

Re: Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von Sunny05 am 26.10.2011 20:48

Guten Abend,


ich hatte heute einen Termin bei meinem Arzt und habe mit ihm natürlich über den Bescheid gesprochen.

Die Depression hatte er gar nicht in seinem Bericht fürs Amt angegeben (kann micht echt nur wundern)
Er setzt nun ein neues Schreiben auf, das ich meinem Widerspruch beifügen kann.
Die Befunde von meinem letzten Besuch beim Rheumatologen wie das Sjörgrens Syndrom und die MRT Aufnahmen
kommen da auch rein.

Vielen Dank nochmal für eure große Hilfe!


lg Manuela    

    

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