Suche nach: "widerspruch versorgungsamt"

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sungmanitu-...

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Beiträge: 773

Re: schwerbehinderung "g"??

von sungmanitu-wakan am 07.01.2009 09:28

Hallo,
ich habe nochmal die kompletten Schreiben an das Versorgungsamt reingesetzt. Bei den Beschwerden ist ja klar das die Beschreibung jeweils angepasst werden muß. Wichtig ist meiner Erfahrung nach ein gewisser Nachdruck in den Formulierungen, sehr viel Papier (also alle Befunde mitschicken die man/frau hat) und, wie in der Anlage aufgeführt, eine detailierte Beschreibung der Auswirkungen auf das tägliche Leben durch die Erkrankung. Ich habe nach dem Gezank dann GdB 70 und das "g" bekommen. So wie es mir damals ging waren die 70 eigentlich noch zu wenig, ich hatte aber keine Energie mehr mich weiter zu zanken und hatte ja auch 50-70 erwähnt in dem Widerspruch.
Ich finde es immer wieder unmöglich wenn die Leute einfach ihre Arbeit nicht ordentlich machen, sich mit dem was sie tun bzw. tun sollen einfach nicht richtig auskennen und man als Kranke noch denen die Gesetzestexte um die Ohren hauen muß... Aaarrgh!
Viel "Spaß" beim Beantragen.
Liebe Grüsse Susanne

Erst habe ich gemerkt, daß es so ist -
und dann habe ich begriffen warum es nicht anders sein kann.
Und doch will ich das es anders wird!
Tucholsky

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sungmanitu-...

-, Weiblich

Beiträge: 773

Re: SLE=automatisch mind. 50% Schwebi??

von sungmanitu-wakan am 06.03.2009 10:50

http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/26/26.18.1.htm#kollagenosen

So steht das da nicht drin das man automatisch beim SLE 50 % bekommt. Voraussetzung sind neben den Beeinträchtigungen die dich von Gesunden unterscheiden eine entsprechend agressive Therapie mit entsprechenden Basismedis. Bei Azathioprin ist das so eine Sache, das ist manchen Gutachtern nicht agressiv genug. Endoxan, Cellcept und auch MTX zählen wohl auf jeden Fall dazu.
Widerspruch solltest du auf jeden Fall probieren und dabei genau aufschreiben was du für Einschränkungen hast.

http://lupuslive.yooco.de/beta/forum/t.1287495-schwerbehinderung_g.html - In diesen Thread hatte ich meinen Schriftwechsel mit dem Versorgungsamt reingestellt, u.a. die Einschränkungen aufgeführt. Vielleicht kannst du davon was gebrauchen.
Gruß Susanne

Erst habe ich gemerkt, daß es so ist -
und dann habe ich begriffen warum es nicht anders sein kann.
Und doch will ich das es anders wird!
Tucholsky

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mopsmix

45, Weiblich

Beiträge: 64

Re: Nach Rente wieder arbeiten?

von mopsmix am 26.04.2010 06:45

Das stimmt schon, den Widerspruch würde ich sicher rechtzeitig auch stellen können, aber bis der dann bearbeitet ist?! Ich habe beim Versorgungsamt z.B. einen Widerspruch über 2 Monate laufen gehabt! (Der war dann aber wenigstens erfolgreich!)
In unserem Fall ist das leider so, das mein Mann (etwas) zuviel verdient und ich deshalt keinen Anspruch auf ALG II hätte :'(
Auf der einen Seite möchte ich diesen Termin jetzt möglichst schnell hinter mir haben auf der anderen Seite habe ich aber auch fürchterliche Angst davor :'(

Naja, ich kann ja jetzt nix anderes machen als abwarten.....
LG

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Fiete_Appel...

53, Weiblich

Beiträge: 540

Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Fiete_Appelschnut am 25.05.2010 19:30

Hallo Muh,

auch bei mir ist der Bescheid vom Versorgungsamt nur ganz kurz.

"auf Ihren Antrag stelle ich ab 04.02.10 fest :
Ihr Grad der Behinderung beträgt 30"
Dann kommt eine Definition von Behinderung.
Danach: " Um entscheiden zu können, ob bei Ihnen eine Behinderung vorliegt, habe ich den medizinischen Sachverhalt aufgeklärt. Die Auswertung der jetzt vorliegenden Unterlagen unter ärztlicher Beteiligung hat ergeben, dass bei Ihnen folgende Beeinträchtigung vorliegt: Autoimmunerkrankung des Bindegewebes. Die Auswirkungen dieser Behinderung sind mit einem GdB von 30 angemessen bewertet."

Dann noch, dass mir die Merkzeichen "G" und "RF" schon alleine deshalb nicht zustehen, weil mein GdB nicht mindestens 50 beträgt. Dann der Rechtsbehelf, feddich.

Da wird näher nichts erläuter und so kenne ich es auch. Genau ins Detail gehen musst du als Antragsteller schon selbst.
Und dann muss man auch wirklich dick auftragen, Zurückhaltung ist da völlig fehl am Platz.

Aggressive Therapie ist, soweit ich weiss eine mindestens sechs Monate andauernde Therapie mit Kortikoiden (Cortison),
Aza oder Myfortic oder anderen Immunsuppressiva, sowie Resochin und Quensyl und was es da so gibt.
Was die AD angeht, habe ich einfach keine Ahnung.

Mal sehen, was die vom Versorgungsamt zu meinem Geschreibsel so meinen. Um ehrlich zu sein, hatte ich im ersten Antrag auch meine Psychiaterin nicht angegeben, die hat sich auch schon bereit erklärt, was dazu zu schreiben.
Sobald ich was höre, werde ichs hier posten.

Viel Glück bei deinem Widerspruch Muh!

Meine neue Homepage ist endlich fertig!

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Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4773

Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von Leya am 31.05.2010 06:48

Hallo,

ich finde Eure Widersprüche toll. Bei einem Prozess, zu dem es hoffentlich aber gar nicht erst kommt, würde ich unbedingt die Hilfe eines Sozialverbandes - SoVD oder VdK - in Anspruch nehmen. Diese werden auch tätig, wenn man erst in diesem Stadium zu ihnen kommt.

An alle, die in Widerspruchsverfahren bzw. Prozessen stecken, ich hatte das folgende Buch schon einmal im Forum erwähnt, ich finde es sehr, sehr wichtig. Auch und gerade für unsere / Eure Anwälte, die oftmals über diese Zusammenhänge nicht informiert sind, insbesondere nicht darüber, wie es mit den Gutachtern läuft, die die Gerichte beauftragen und welche Möglichkeiten man dabei / dagegen hat. Die Zahl der Gutachter, die sich mit dem besonderen System der Beurteilung von Schwerbehinderungen aufgrund der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen auskennen, ist nämlich - nach den Ausführungen des Autors- sehr, sehr beschränkt (möchte keiner machen, weil zu wenig Geld) und so sind die Gutachter, die die Erstbeurteilung auf den Antrag hin vornehmen eben auch die Gutachter, die bei einem Widerspruch vom Gericht hinzugezogen werden. Quasi beurteilt dann der vom Gericht hinzugezogene Gutachter sich selbst. Was dabei herauskommt, ist klar. Der Autor schlägt unabhängige Institute mit Gutachtern vor (und nennt Adressen), die eben gerade nicht für die Versorgungsämter und Gerichte arbeiten, also neutral sind.

Habe ist das nachvollziehbar erläutert? Sonst nachfragen.

Hier noch einmal der Hinweis auf das Buch

Der Versorgungsamt Report: Wie die Versorgungsämter Kranke und Behinderte verwalten

Homepage des Versorgungsamt Reportes (mit der Möglichkeit der Direktbestellung und) mit div. Informationen

http://www.versorgungsamtreport.de/index.html

Sonst auch überall zu erhalten, z.B. auch hier:

http://www.amazon.de/Versorgungsamt-Report-Versorgungs%C3%A4mter-Behinderte-verwalten/dp/3770013530/ref=sr_1_1?ie=UTF8&s=books&qid=1275280615&sr=8-1


Gruß

Leya

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hanni1968
Gelöschter Benutzer

Re: Schwebi: Muss Einschränkung objektiv messbar sein?

von hanni1968 am 09.08.2010 16:59

@Judith
Ich bin momentan in der gleichen Situation. Das Versorgungsamt hat mir nach Widerspruch 40 GdB zugebilligt und den weiteren Widerspruch abgelehnt. Jetzt stellt sich auch mir die Frage, ob ich Klage. Mir wurde allerdings diese Akteneinsicht nicht vorgeschlagen. Ich weiß allerdings auch nicht, ob ich mir die Belastung mit dem Sozialgerichtsverfahren antun möchte. Bei uns läuft nämlich zur Zeit auch alles schief. Stehe im Moment nicht grade unter einem guten Stern. Mein Krankengeld endet übermorgen und von meinem Rentenantrag habe ich noch nichts konkretes gehört. Hänge also auch in der Schwebe. Benötigt man den eigentlich für eine Klage unbedingt einen Anwalt? Ich befürchte, das unsere Rechtschutzversicherung das nicht übernimmt.
LG
Hanni

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SnowWhite

-, Weiblich

Beiträge: 765

schwerbehindertenausweis , gültigkeit und prozente

von SnowWhite am 18.01.2011 08:04

hallo ihr lieben

die tage bekam ich endlich mal wieder post vom versorgungsamt . ich hatte ja schon 70 % auf meine anderen krankheiten und hab die kollagenose und die osteoporose nachgereicht. die osteoporose wurde netterweise mal wieder völlig übersehen..wieso auch immer..ist net das erste mal das sie dort krankheiten obwohl sie eingetragen sind und befunde dabei sind einfach übersehen. also zählte nur die kollagenose 10 % mehr . ich hab jetzt also 80 % und das jetzt kommts bisi anfang 2012 ..dann soll der spaß schon wieder neu geprüft werden. ich versteh das net ,wieso bekommen alle das immer auf mind. 3 jahre und ich grad mal wieder nur auf 1 1/2 jahre ?? war beim letzten mal schon so ...begründung der gesundheitszustand könnte sich ja verbessern..oh ja spotanheilung bei zöliakie , gastritis , colitis , bauchspeicheldrüsenunterfunktion und kollagenose..

wie ist das bei euch ? bekommt ihr das auch immer nur für 1 1/2 jahre ?? ich werd wohl erstmal widerspruch einlegen,da ja die osteoporose fehlt und die ja bei mir nicht grade leicht ist. kann man auch gegen die 1 1/2 jahre widerspruch einlegen ?

liebe grüße

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Leya

-, Weiblich

Beiträge: 4773

Re: Schwerbehinderung "nur" GdB 20

von Leya am 23.10.2011 00:59

Hallo Sunny,

20 % erscheinen mir äußerst unangemessen.

Ich könnte allerdings auch nicht sagen, was vielleicht angemessen wäre, denn für die Beurteilung kommt es überwiegend darauf an, welche Funktionsbeeinträchtigungen Du durch Deine Erkrankungen hast. Einige Therapien werden ebenfalls bei der Einstufung berücksichtigt.

Wenn Du oder Dein Arzt z. B. nur Unterlagen eingereicht haben, aus denen sich keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, sondern nur die Bezeichnungen Deiner Erkrankungen, kann das Integrationsamt daraus wenig entnehmen.

"Normale" Ärzte bezeichnen in ihren Berichten meist nur die Diagnose. Weniger die Auswirkungen. Aber um die Auswirkungen geht es bei einer Beruteilung einer Schwerbehinderung hauptsächlich.

Es ist daher meist an uns, genau zu bezeichnen, wie uns die Erkrankung und auch deren Therapie beeinträchtigt.
Das fällt aber gar nicht so leicht, schließlich haben wir meist z. B. unser Tempo schon verringert, weil wir so schnell gar nicht können und und und, so dass die Beeinträchtigung, nicht mehr so auffällt, weil sie zur Routine geworden ist.
Ich habe mir daher vor der Antragstellung über einige Zeit alle Beeinträchtigungen aufgeschrieben.

Außerdem habe ich mir die Broschüre "Behinderung und Ausweis angefordert. Heute gibt es auch die Möglichkeit, diese herunterzuladen: http://www.hamburg.de/integrationsamt/veroeffentlichungen/115198/behinderung-und-ausweis.html

Zunächst habe ich die Broschüre gründlich durchgelesen. Sehr wichtig ist ist dies:

Zu Randnummer 8:
Hier haben Sie die Möglichkeit alle Gesundheitsstörungen möglichst mit Funktionseinbußen anzu geben, die als Behinderung festgestellt werden sollen. Dazu gehören auch Folgeschäden (z. B. Wirbelsäulenschaden nach Oberschenkelamputation) sowie Schmerzen und psychische Aus-
wirkungen. Unter Gesundheitsstörungen in diesem Sinne versteht man nicht den regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand als solchen. Vielmehr ist damit die Auswirkung der Beeinträchtigungen gemeint, die durch den regelwid rigen Körper-, Geistes- oder Seelen zustand verursacht werden. Beispiel: Führt eine Behinderung (eine Salmonellendauerausscheidung, eine tuberkulöse Erkrankung usw.) zu einer zusätzlichen psychischen Belastung, weil die Umwelt dem behinderten Menschen wegen der Ansteckungs gefahr ablehnend gegenübersteht, so sollte das ebenfalls angegeben werden.
Normale Alterserscheinungen können nicht als Behinderung anerkannt werden. Das Gleiche gilt für vorübergehende Erkrankungen, deren Auswirkungen nicht über sechs Monate zu spüren sind. Der Antragsteller sollte sich deshalb überlegen, ob er z. B. die altersbedingte leichte Weitsichtigkeit hier überhaupt angeben will; Gleiches gilt z. B. für den einwandfrei verheilten Armbruch. Das Versorgungsamt muss jede im Antrag angegebene – auch geringfügige – Gesundheitsstörung überprüfen. Die Bearbeitungsdauer würde durch solche Angaben nur unnötig verzögert. In Zweifelsfällen sollte der behinderte Mensch vor Antragstellung mit seinem Arzt sprechen. Wenn er dann immer noch nicht sicher ist, sollte er jede Gesundheitsstörung gegenüber dem Versorgungsamt angeben, die nach seiner Meinung zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt. Sofern dem Antragsteller die Diagnose seiner Gesundheitsstörung bekannt ist, ist es sinnvoll, diese einzutragen. Wenn er die genaue medizinische Bezeichnung nicht kennt, reicht es allerdings aus, wenn er die Auswirkungen der Gesundheitsstörung aufschreibt (z. B. Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Bewegungsstörungen des rechten Arms). Der Antragsteller sollte daran denken, dass er seine Angaben möglichst vollständig macht. Andernfalls kann es passieren, dass wesentliche Beeinträchtigungen beim Feststellungsverfahren des Versorgungsamtes „vergessen“ werden. Er erschwert dem Versorgungsamt die Bearbeitung, wenn er hier überhaupt keine Eintragung vornimmt, und er hat nicht die Gewähr dafür, dass auch wirklich jede Gesundheitsstörung berücksichtigt wird. Dem behinderten Menschen bleibt es nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts allerdings selbst überlassen, welche Beeinträchtigungen bei der Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft berücksichtigt werden sollen. Im Schwerbehindertenrecht gibt es nach diesem Urteil nicht den Grundsatz „Alles oder Nichts“. Der behinderte Mensch kann danach selbst entscheiden, welche Beeinträchtigungen vom Versorgungsamt berücksichtigt werden sollen und welche nicht. Die nach seinem Willen nicht zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen bleiben im Verfahren und auch bei der Feststellung des Gesamt-GdB und der Merkzeichen für die Nachteilsausgleiche außer Betracht. (Das Bundessozialgericht entsprach damit in letzter Instanz der Klage einer Frau, die sich dagegen wandte, dass ihr vom Versorgungsamt für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch außer anderweitiger Funktionsbeeinträchtigungen auch eine zunehmende Geisteskrankheit bescheinigt wurde – Urteil vom 26. Februar 1986 – 9 a RVs 4/83.) Falls der behinderte Mensch nicht ausdrücklich die Beschränkung auf einzelne Beeinträchtigungen beantragt, hat das Versorgungsamt im Feststellungsverfahren alle geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen. Wenn der Antragsteller ärztliche Unterlagen über seine geltend gemachten Gesundheitsstörungen besitzt, die nicht älter als zwei Jahre sind (z. B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten, Pflegegutachten, EKG, Labor- und Röntgenbefunde, aber auch Bescheide anderer Leistungsträger), ist es ratsam, diese Unterlagen möglichst in Kopie dem Antrag beizufügen. Die Bearbeitungszeit wird umso mehr verkürzt, je eindeutigere ärztliche Unterlagen dem Versorgungsamt vorgelegt werden können. Die ärztlichen Bescheinigungen sollten nur dann eine Angabe über den Grad der Behinderung enthalten, wenn der Arzt gleichzeitig auf die entsprechende Randnummer der Versorgungsmedizin-Verordnung (siehe Anlage C) hinweist. Dafür ist es aber wichtig, dass das Krankheitsbild und die dadurch entstehenden Funktionsbeeinträchtigungen möglichst genau beschrieben werden (Beispiel: nicht: „totaler Haarausfall“, sondern: „psychische Behinderung nach totalem Haarausfall“). Der behinderte Mensch braucht aber nicht von sich aus ärztliche Bescheinigungen, Gutachten usw. zur Vorlage beim Versorgungsamt von den behandelnden Ärzten zu verlangen. Diese Unterlagen müsste er dann selbst bezahlen, während die ärztlichen Antworten auf Anfragen des Versorgungsamtes für ihn kostenfrei sind. Beschränkungen..............

Quelle: Ab Seite 24 der Broschüre: http://www.hamburg.de/contentblob/115206/data/behinderung-und-ausweis-datei.pdf


Beim Durchlesen der Behinderungen und Einschränkungen ( ab Seite 110 der Broschüre: http://www.hamburg.de/contentblob/115206/data/behinderung-und-ausweis-datei.pdf ) habe ich mir dann aufgeschrieben, welche der dortigen Einschränkungen ich auch habe.

Hinzu kommen die Besonderheiten durch unsere Erkrankung und Therapien wie Z. B. bei einigen: Infektanfälligkeit und dadurch Infektvermeidung (keine öffentl. Verkehrsmittwl etc.) usw.

Also ausführlich zusammenstellen, wobei und in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen unsere Erkrankung uns in unseren normalen Funktionen beeinträchtigt.

Nichts hinzuerfinden, aber auch nichts weglassen.

Die Aufstellung der Funktionseinschränkungen geht dann an das Integrationsamt und eine Kopie an meine/Deine Ärzte, nicht etwa, damit sie davon abschreiben, wenn sie zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, sondern damit sie wissen, worauf das Augenmerk zu richten ist. Wie schon erwähnt, beschäftigen sie sich sonst in ihren Berichten meist nur mit den Diagnosen, nicht aber (wie die im Schwerbehindertenrecht bewanderten gutachterlich tätigen Mediziner) mit Funktionseinschränkungen.

Ich weiß nicht, ob in Deinem Bundesland die Möglichkeit des Widerspruchs auf den Bescheid gegeben ist, denn in einigen Bundesländern gibt es diese Möglichkeit nicht mehr, dort muss man stattdessen sofort klagen (uns ist ja allen klar, was das bewirken soll, nicht wahr? ) Schau einfach mal in Deinen Bescheid, denn dort steht es.

Gehen wir mal von der Möglichkeit eines Widerspruchs aus, dann kannst Du zur Fristwahrung zunächst einfach einen Widerspruch schreiben so wie auf Seite 70 der o. a. Broschüre.

Ich persönlich würde es geringfügig anders machen und " Schriftliche Begründung folgt" weglassen. Das Integrationsamt wird dann (nach meiner Erfahrung) in einem Antwortschreiben zur Begründung auffordern und für den Eingang der Begründung eine Frist setzen. Nach meinen bisherigen Erfahrungen kann man dann auch um Verlängerung der Frist bitten. ("Ich bitte um Verlängerung der Frist zur Begründung meines Widerspuchs bis zum xx.xx.xxxx. Um die Angelegenheit zu vereinfachen, erlaube ich mir, von einer Zustimmung Ihrerseits auszugehen, sofern ich keine gegenteilige Nachricht erhalte. Vielen Dank für Ihre Mühe.)

So, nun hast Du Dir genügend Zeit geschaffen, um eine ausführliche Begründung vorzubereiten, die Du dann entweder selbst ausformulierst und einreichst oder vielleicht nimmst Du Deine Aufzeichnungen auch mit zu einem Sozialverband und lässt Dich dort beraten. Das setzt voraus, dass Du dort Mitglied wirst. Dies kostet 5 € im Monat (manchmal weniger).
Ein Sozialverband kann Dich auch jetzt sofort beraten - denk bitte nur unbedingt an den fristgemäßen Widerspruch. Den müsstest Du ggf. schnell abschicken. Nach Fristablauf wäre der Bescheid rechtskräftig und dann hülfe Dir die Beratung zunächst auch nicht mehr. Aber später, bei einem eventuellen Verschlechterungsantrag.

Ich habe mit diesem Sozialverband sehr gute Erfahrungen gemacht (allerdings gehe ich nie zu ehrenamtlichen Beratern, sondern immer in ein Hauptbüro):

Sozialverband Deutschland
 http://www.sovd.de/


Diesen Sozialverband gibt es auch noch (ich habe damit keine guten Erfahrungen gemacht. Dies gilt aber selbstverständlich nur für die Mitarbeiter des VdK in meiner Heimatstadt.)

www.vdk.de


So, nun wünsche ich Dir Kraft und Durchsetzungsvermögen. Lass Dich nicht unterkriegen!


Gruß

Leya







 



Antworten Zuletzt bearbeitet am 23.10.2011 01:06.

Howlingwolf

45, Weiblich

Beiträge: 164

Grad der Schwerbehinderung liegt bei 50

von Howlingwolf am 10.11.2011 12:48

Gestern habe ich den Bescheid vom Versorgungsamt mit der Tagespost erhalten, darin steht, daß meinem Verschlimmerungsantrag stattgegeben wurde und ich somit nicht mehr wie in der Vergangenheit mit 30 sondern aktuell mit 50 eingestuft werde.

Die Diagnosen lauten Kollagenose/Lupus Erythematodes und teilweiser Verlust meiner Bauchspeicheldrüse

Erst mal haben wir alle herzhaft gelacht, aber bis jetzt rätsele ich natürlich, wie sie nur auf so etwas kommen konnten? Außerdem sind keines meiner anderen Erkrankungen berücksichtigt, ich hatte einige Seiten zusätzlich eingereicht, die meine Beschwerden und Beeinträchtigungen im Alltag schildern sollten, aber ich denke, die wurden nicht gelesen.

Ich werde definitiv Widerspruch einlegen, denn ich bin meineserachtens öfter als mir lieb ist stark eingeschränkt, ich konnte nach meinem Abitur nicht studieren, ich konnte schon davor nicht richtig arbeiten oder in der Schule mitarbeiten geschweige denn überhaupt dort hin gelangen...Ich wurde immer wieder entlassen oder mußte zu arbeiten aufhören, weil es einfach nicht mehr ging.

Heute habe ich ähnliche Probleme, nach wie vor kämpfe ich mit Luftnot und/oder Kurzatmigkeit, teils starker Schwäche, Fatigue, Schwindel, spontanen Blutungen, starken Kopfschmerzen, schmerzenden Augen besonders links mit starker Trockenheit links. Obwohl ich Schwierigkeiten habe lange Strecken zu bewältigen u.a. wegen gerade geschildertem und weil mich auch Schmerzen, besonders in den Füßen auch in Ruhe, plagen, erledige ich alle Termine, die anstehen gewissenhaft damit keiner anfängt rum zu schreien, hatte ich schon und will ich nicht mehr haben.

Ich kann nicht immerzu Taxi fahren, ich erhalte Grundsicherung, da ist sowas eigentlich nicht drin. Das Sozialticket kostet im Monat 33.50 in berlin, das sind im Jahr 402 Euro, für uns ist das viel. Ich weiß, man spricht hier nicht so freimütig über finanzielle Dinge, das wird oft falsch interpretiert, aber ich will nur ehrlich sein, daß ich an meine finanziellen Grenzen gelange.Hier meine Frage: Kann ich zusätzlich zum Ausweis, den ich bald erhalte, auch das Berliner BVG Ticket bzw. eine Bahncard beziehen? Denn ich will unbedingt mobil bleiben können!

Der Stationsarzt der Charite bekräftigte nochmal was nicht mehr zu ändern ist, als er sagte: "Frau Soundso, Sie sind schwer krank." Soweit ich informiert bin, soll das Ticket dazu befähigen, daß der Schwerbehinderte doch noch am Arbeits- und Berufsleben bzw. am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Schön, ich arbeite nicht mehr, da ich Berufs-und arbeitsunfähig bin, aber für mich wird es zusehends schwerer am normalen Leben teil zu nehmen. Deshalb meine zweite Frage: Reichen meine eigenen Schilderungen aus, die ich dann nochmalig einreiche zur Kenntnisnahme oder muß das unbedingt ein Arzt absegnen? Der fehlt mir nämlich momentan...

Ich Danke Euch allen schon mal im Voraus, daß ihr dies gelesen habt und Euch Gedanken macht!

:) Natasha

Auf Regen folgt immer Sonnenschein!

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Amy

-, Weiblich

Beiträge: 36

Re: Schwerbinhindertenausweis

von Amy am 17.02.2014 17:55

Hallo Kittylein,

im Internet findest du Tabellen der Versorgungsämter zur Orientierung. Es kommt auch auf deine Einschränkungen und die nötige Therapie an.

Ich habe den Vordruck im Internet ausgedruckt, ausgefüllt, meine letzten Arztberichte und eine kurze Auflistung meiner Einschränkungen im Alltag beigelegt.

Das ganze habe ich mit Passbild beim zuständigen Versorgungsamt eingereicht. Der Ausweis mit GDB 50 wurde mir später per Post zugeschickt.

Fällt der GDB geringer aus, bekommt man keinen Ausweis, kann aber wenn man nicht einverstanden ist innerhalb 4 Wochen Widerspruch einlegen. Oder man wartet mind. 6 Monate und stellt einen Verschlimmerungsantrag.

Weder ein SLE noch ein Sachbearbeiter gleicht dem anderen. Ein Versuch ist es allemal wert :)

LG Amy


Liebe Grüße
Amy

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